(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)
Verfassungsrechtliche Fragen im Steuerrecht betreffen besonders häufig den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht leitet daraus insbesondere Anforderungen an die steuerliche Belastungsgleichheit und – vor allem im Einkommensteuerrecht – an eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.
Eine Verfassungsbeschwerde kommt jedoch nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Steuerbescheid möglicherweise falsch oder eine finanzgerichtliche Entscheidung fachrechtlich zweifelhaft ist. Erforderlich ist eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.
Grundsätzlich muss zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg genutzt werden. Im Steuerrecht führt dieser typischerweise über
- den Einspruch bei der Finanzbehörde,
- die Klage zum Finanzgericht,
- gegebenenfalls Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof und
- bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls eine Anhörungsrüge.
Erst wenn die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann grundsätzlich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Steuergesetz richten. Dafür gelten allerdings strenge Voraussetzungen.
Allgemeine Informationen zum Verfassungsbeschwerdeverfahren finden Sie auf der Kanzlei-Seite zu häufigen Fragen zur Verfassungsbeschwerde.
Die Besonderheiten einer Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht werden im Folgenden näher erläutert.
Inhalt
Grundrechte und Steuerrecht
Sind Steuern grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ja.
Das Grundgesetz setzt die Erhebung von Steuern voraus und enthält insbesondere in den Art. 105 ff. GG umfangreiche Regelungen über
- die Gesetzgebungskompetenzen für Steuern,
- die Verteilung des Steueraufkommens und
- die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Eine Steuer ist deshalb nicht schon allein aufgrund der damit verbundenen finanziellen Belastung verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Steuerrechts jedoch an die Grundrechte gebunden.
Besondere Bedeutung besitzt Art. 3 Abs. 1 GG. Danach müssen Steuerpflichtige grundsätzlich rechtlich und tatsächlich gleichheitsgerecht belastet werden.
Welche Grundrechte sind im Steuerrecht besonders wichtig?
Je nach Sachverhalt können insbesondere folgende Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte Bedeutung haben:
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz und steuerliche Belastungsgleichheit,
- Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie bei bestimmten steuerlichen Regelungen,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Belastungen,
- Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in einschlägigen steuerlichen Konstellationen,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Welches Grundrecht einschlägig ist, hängt von der konkreten Steuer, dem angegriffenen Hoheitsakt und der behaupteten Rechtsverletzung ab.
Was bedeutet steuerliche Belastungsgleichheit?
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt im Steuerrecht grundsätzlich eine rechtlich und tatsächlich gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflichtigen.
Insbesondere im Einkommensteuerrecht orientiert sich die verfassungsrechtliche Rechtsprechung am Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Vereinfacht bedeutet dies:
- Steuerpflichtige mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit sollen grundsätzlich vergleichbar belastet werden.
- Unterschiedliche Belastungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung.
- Eine einmal getroffene gesetzgeberische Belastungsentscheidung muss grundsätzlich folgerichtig umgesetzt werden.
Der Gesetzgeber besitzt dabei allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum und darf beispielsweise typisieren und pauschalieren.
Nicht jede steuerliche Ungleichbehandlung verletzt deshalb Art. 3 Abs. 1 GG.
Kann auch der Vollzug eines Steuergesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?
Ja.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht nur eine gleichheitsgerechte gesetzliche Steuerpflicht, sondern grundsätzlich auch einen gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug.
Ein bloßer einzelner Vollzugsfehler reicht dafür jedoch nicht.
Verfassungsrechtlich problematisch kann insbesondere ein strukturelles Vollzugsdefizit werden, wenn die gesetzliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens dazu führt, dass der Besteuerungsanspruch gegenüber bestimmten Steuerpflichtigen typischerweise nicht oder wesentlich schlechter durchgesetzt werden kann.
Die Anforderungen hierfür sind hoch.
Gibt es einen grundrechtlichen Anspruch auf niedrige Steuern?
Nein.
Das Grundgesetz garantiert grundsätzlich keinen bestimmten niedrigen Steuersatz.
Bei
- Auswahl des Steuergegenstands,
- Festlegung der Bemessungsgrundlage und
- Bestimmung des Steuersatzes
verfügt der Gesetzgeber über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Insbesondere müssen Gleichheitsgrundsatz, weitere betroffene Grundrechte und sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Steuer als wirtschaftlich zu hoch empfunden wird.
Gibt es eine verfassungsrechtliche Höchstgrenze für die Steuerbelastung?
Eine allgemeine starre Höchstgrenze von beispielsweise 50 % des Einkommens kennt das Grundgesetz nicht.
Besondere Bekanntheit erlangte der sogenannte Halbteilungsgrundsatz aus dem Vermögensteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91.
Dort führte das Gericht im Zusammenhang mit der damaligen Vermögensteuer aus, dass die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben solle.
Gilt der Halbteilungsgrundsatz für alle Steuern?
Nein.
Aus dem Beschluss von 1995 lässt sich keine allgemeine verfassungsrechtliche Regel ableiten, wonach Einkommen oder Vermögen insgesamt niemals mit mehr als ungefähr 50 % belastet werden dürften.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 – eine solche allgemeine absolute Belastungsobergrenze für Einkommen- und Gewerbesteuer aus Art. 14 GG nicht hergeleitet.
Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz darf deshalb nicht als allgemeine „50-%-Grenze“ des deutschen Steuerrechts verstanden werden.
Ist jede hohe Steuer automatisch unverhältnismäßig?
Nein.
Aus der bloßen Höhe einer Steuer folgt grundsätzlich noch keine Verfassungswidrigkeit.
Bei außergewöhnlich belastenden Regelungen können jedoch je nach Sachverhalt verfassungsrechtliche Grenzen relevant werden.
Dabei sind insbesondere
- Steuerart,
- Bemessungsgrundlage,
- Belastungswirkung,
- gesetzgeberischer Zweck und
- betroffene Grundrechte
zu berücksichtigen.
Eine pauschale Prozentgrenze lässt sich hierfür nicht angeben.
Verfassungsbeschwerde nach einem Steuerverfahren
Überprüft das Bundesverfassungsgericht meinen Steuerbescheid noch einmal vollständig?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Steuerinstanz.
Es berechnet nicht erneut die Steuer und prüft nicht allgemein, ob
- Werbungskosten richtig angesetzt wurden,
- eine Betriebsausgabe abzugsfähig war,
- das Finanzamt einen Änderungstatbestand der AO richtig angewandt hat oder
- der Bundesfinanzhof das einfache Steuerrecht nach der überzeugendsten Methode ausgelegt hat.
Die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts ist grundsätzlich Aufgabe der Finanzbehörden und Finanzgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht greift ein, wenn durch die angegriffene öffentliche Gewalt spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Kann eine fachrechtlich falsche Entscheidung trotzdem verfassungswidrig sein?
Ja, aber nicht jeder fachrechtliche Fehler erreicht die verfassungsrechtliche Schwelle.
Eine steuergerichtliche Entscheidung kann beispielsweise verfassungsrechtlich relevant sein, wenn
- sie objektiv willkürlich ist,
- entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird,
- der Zugang zu effektivem Rechtsschutz verfassungswidrig erschwert wird,
- der gesetzliche Richter entzogen wird oder
- ein für die Entscheidung erhebliches Grundrecht in Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt wird.
Die Verfassungsbeschwerde dient dagegen nicht dazu, eine bloß andere fachrechtliche Würdigung durchzusetzen.
Gegen welche Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht?
Nach einem abgeschlossenen Finanzgerichtsverfahren kann sich die Verfassungsbeschwerde insbesondere gegen die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung richten.
Je nach Beschwerdegegenstand können auch
- vorausgegangene gerichtliche Entscheidungen,
- der zugrunde liegende Steuerverwaltungsakt und
- mittelbar die angewandte gesetzliche Vorschrift
in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen sein.
Welche Hoheitsakte konkret angegriffen werden müssen, ist eine Frage des jeweiligen Falls und der ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung.
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde immer der Bundesfinanzhof entscheiden?
Nicht zwingend in jedem Verfahren.
Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG muss grundsätzlich der jeweils eröffnete Rechtsweg erschöpft werden.
Ist gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ein statthafter und zumutbarer Rechtsbehelf zum Bundesfinanzhof eröffnet, muss dieser grundsätzlich genutzt werden.
Dazu können insbesondere gehören:
- die zugelassene Revision oder
- eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde.
Ist ein bestimmter Rechtsbehelf dagegen nicht statthaft, kann seine Einlegung nicht verlangt werden.
Entscheidend ist deshalb der konkrete finanzgerichtliche Verfahrensgang.
Welche Bedeutung hat die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht?
Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung ist nur ein Teil der Zulässigkeitsanforderungen.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer grundsätzlich schon im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Erkennbare verfassungsrechtliche Fragen sollten deshalb bereits vor den Finanzgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend zur Sprache gebracht werden, wenn dies für die spätere Verfassungsbeschwerde relevant sein kann.
Das Bundesverfassungsgericht soll grundsätzlich nicht erstmals mit einem Problem befasst werden, das bereits die Fachgerichte hätten klären oder vermeiden können.
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?
Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden, muss geprüft werden, ob zuvor eine statthafte Anhörungsrüge erhoben werden muss.
In finanzgerichtlichen Verfahren kommt hierfür insbesondere § 133a FGO in Betracht.
Eine erforderliche, aber unterlassene Anhörungsrüge kann dazu führen, dass die spätere Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung oder Subsidiarität unzulässig ist.
Eine offensichtlich unstatthafte Anhörungsrüge verlängert dagegen nicht sicher die Frist für die Verfassungsbeschwerde.
Wie lange ist die Frist für eine Verfassungsbeschwerde nach einem Steuerverfahren?
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.
Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
- erhoben und
- hinreichend begründet
werden.
Gerade bei umfangreichen Steuerverfahren können die fachgerichtlichen Akten und Entscheidungen sehr umfangreich sein. Die verfassungsrechtliche Prüfung sollte deshalb möglichst nicht erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist beginnen.
Welche Anforderungen gelten an die Begründung?
Eine Verfassungsbeschwerde muss nach § 92 BVerfGG insbesondere erkennen lassen,
- welches Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll,
- durch welchen Hoheitsakt die Verletzung erfolgt sein soll und
- worin die spezifische Verfassungsverletzung liegen soll.
Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde genügt es deshalb nicht, den bisherigen steuerrechtlichen Vortrag zu wiederholen und lediglich hinzuzufügen, die Entscheidung sei „verfassungswidrig“.
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe müssen auf die entscheidungserheblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung bezogen werden.
Muss das Bundesverfassungsgericht jede zulässige Verfassungsbeschwerde entscheiden?
Nein.
Nach § 93a BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung.
Sie ist insbesondere anzunehmen,
- wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder
- wenn die Annahme zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist.
Das Annahmeverfahren ist deshalb neben Zulässigkeit und Begründetheit ein praktisch wichtiger Teil des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen ein Steuergesetz
Kann unmittelbar gegen ein Steuergesetz Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ist das möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer grundsätzlich
- selbst,
- gegenwärtig und
- unmittelbar
in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht betroffen sein.
Unmittelbare Betroffenheit fehlt regelmäßig, wenn erst ein weiterer selbständig angreifbarer Vollzugsakt – beispielsweise ein Steuerbescheid – erforderlich ist, um die Belastung herbeizuführen.
Reicht es für eine unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde, dass die Steuerbelastung sehr hoch ist?
Nein.
Die Höhe der wirtschaftlichen Belastung allein ersetzt die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht.
Insbesondere ist nicht allgemein ausreichend, dass
- eine hohe Steuerzahlung erwartet wird,
- Investitionsentscheidungen beeinflusst werden oder
- eine Unternehmensstrategie angepasst werden müsste.
Maßgeblich sind insbesondere die unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit und der Grundsatz der Subsidiarität.
Warum muss manchmal trotz unmittelbarer Betroffenheit zunächst ein Fachgericht angerufen werden?
Der Subsidiaritätsgrundsatz kann auch bei einer gesetzesunmittelbaren Verfassungsbeschwerde verlangen, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Das Bundesverfassungsgericht soll insbesondere nicht über schwierige verfassungsrechtliche Fragen entscheiden müssen, wenn zuvor
- klärungsbedürftiges einfaches Recht auszulegen ist,
- die Fachgerichte eine grundrechtskonforme Auslegung ermöglichen könnten oder
- eine fachgerichtliche Tatsachen- und Rechtsaufbereitung sinnvoll und zumutbar ist.
Deshalb gilt:
Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, genügt für sich allein nicht immer.
Wann kann ausnahmsweise vor Abschluss des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs,
- wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder
- wenn dem Beschwerdeführer bei Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.
Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen.
Sie bedeutet insbesondere nicht, dass bei jeder hohen steuerlichen Belastung auf den Finanzrechtsweg verzichtet werden könnte.
Welche Frist gilt für eine unmittelbar gegen ein Steuergesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde?
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, gegen das kein Rechtsweg offensteht, gilt nach § 93 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine ältere steuerrechtliche Regelung überhaupt nicht mehr verfassungsrechtlich überprüft werden könnte.
Wird eine ältere Norm später in einem konkreten Steuerbescheid und einem anschließenden Gerichtsverfahren angewandt, kann ihre Verfassungsmäßigkeit grundsätzlich im Rahmen dieses fachgerichtlichen Verfahrens und einer anschließenden Verfassungsbeschwerde mittelbar zum Gegenstand der Prüfung werden.
Kann man eine geplante Steuerreform bereits vor ihrer Verabschiedung mit Verfassungsbeschwerde angreifen?
Grundsätzlich nein.
Ein bloßer Referentenentwurf, Gesetzentwurf oder politischer Änderungsplan ist grundsätzlich noch kein mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbares Gesetz.
Eine verfassungsrechtliche Prüfung kann allerdings bereits während des Gesetzgebungsverfahrens sinnvoll sein, um mögliche Grundrechtsprobleme und spätere Rechtsschutzmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen.
Eine Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich erst gegen einen tatsächlich ergangenen Hoheitsakt in Betracht.
Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz
Hat eine Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung?
Nein.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde führt nicht automatisch dazu, dass
- ein Steuerbescheid nicht mehr vollzogen werden darf,
- ein finanzgerichtliches Urteil seine Wirkungen verliert oder
- ein Steuergesetz vorläufig nicht mehr angewandt wird.
Der angegriffene Hoheitsakt bleibt grundsätzlich wirksam, solange keine andere Entscheidung getroffen wird.
Kann das Bundesverfassungsgericht den Vollzug vorläufig stoppen?
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen.
Dafür gelten allerdings strenge Voraussetzungen.
Eine einstweilige Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn sie zur
- Abwehr schwerer Nachteile,
- Verhinderung drohender Gewalt oder
- aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist.
Bei der Aussetzung eines Gesetzes legt das Bundesverfassungsgericht wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers besonders strenge Maßstäbe an.
Ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb möglich, weil eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben könnte?
Nein.
Das Verfahren nach § 32 BVerfGG hat eigene Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt grundsätzlich eine Folgenabwägung vor. Dabei wird insbesondere verglichen,
- welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hat, und
- welche Folgen eine einstweilige Anordnung hätte, wenn die Verfassungsbeschwerde später erfolglos bleibt.
Eine einstweilige Anordnung ist deshalb ein außergewöhnliches Instrument und kein automatischer Bestandteil jeder Verfassungsbeschwerde.
Welche Möglichkeiten gibt es zunächst im Steuerverfahren?
Bevor verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt, müssen grundsätzlich die verfügbaren fachrechtlichen Möglichkeiten beachtet werden.
Je nach Verfahrenslage können insbesondere relevant sein:
- Aussetzung der Vollziehung,
- finanzgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz,
- Stundung oder
- vollstreckungsrechtliche Maßnahmen.
Welche Möglichkeit einschlägig ist, hängt vom konkreten Steuerverfahren ab.
Eine bloße informelle Absprache mit dem Finanzamt ersetzt einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf grundsätzlich nicht.
Was passiert, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist?
Das hängt vom Beschwerdegegenstand ab.
Wird einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
Das bedeutet grundsätzlich nicht, dass das Bundesverfassungsgericht selbst die zutreffende Steuer berechnet oder unmittelbar eine bestimmte Steuererstattung festsetzt.
Ist ein Gesetz verfassungswidrig, kommen abhängig von der jeweiligen Entscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen in Betracht. Neben einer Nichtigerklärung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung insbesondere auch Unvereinbarkeitserklärungen mit Übergangsregelungen entwickelt.
Kosten einer Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht
Erhebt das Bundesverfassungsgericht Gerichtskosten?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten einer anwaltlichen Vertretung.
Außerdem kann das Bundesverfassungsgericht bei einem Missbrauch der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr verhängen.
Wie hoch sind die Anwaltskosten für eine Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht?
Das lässt sich nicht seriös mit einem einheitlichen Betrag beantworten.
Der Aufwand hängt insbesondere ab von
- Umfang und Dauer des bisherigen Steuerverfahrens,
- Zahl und Umfang der gerichtlichen Entscheidungen,
- Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragen,
- Umfang der auszuwertenden Unterlagen und
- einem gegebenenfalls erforderlichen Antrag nach § 32 BVerfGG.
Eine verfassungsrechtliche Prüfung muss fachrechtliche Fehler von spezifischen Verfassungsverletzungen trennen. Gerade bei umfangreichen Steuerverfahren kann dies eine erhebliche Aufarbeitung des bisherigen Verfahrens erfordern.
Die konkreten Kosten einer anwaltlichen Prüfung und Vertretung sollten deshalb vor einer Beauftragung transparent vereinbart beziehungsweise mitgeteilt werden.
Steuerstrafrecht und Verfassungsbeschwerde
Ist eine Verfassungsbeschwerde im Steuerstrafverfahren möglich?
Ja.
Ein Steuerstrafverfahren gehört allerdings nicht zur Finanzgerichtsbarkeit, sondern zur Strafgerichtsbarkeit.
Gegen eine strafgerichtliche Entscheidung in einer Steuersache kann nach Erschöpfung des strafprozessualen Rechtswegs grundsätzlich Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn eine spezifische Grundrechtsverletzung geltend gemacht werden kann.
Allgemeine Informationen hierzu finden Sie unter:
- Verfassungsbeschwerde im Strafrecht auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de
- Verfassungsbeschwerde im Strafrecht auf strafrecht-faq.de
Welche Grundrechte können im Steuerstrafverfahren besonders relevant sein?
Je nach Verfahren können insbesondere Bedeutung haben:
- Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit rechtsstaatlichen Anforderungen,
- Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei Freiheitsentziehung,
- Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere in seiner Ausprägung als Willkürverbot,
- Art. 13 GG bei Durchsuchungen,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und
- Art. 103 Abs. 1 GG.
Daneben sind insbesondere das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, der Schuldgrundsatz und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Strafverfahren von Bedeutung.
Ist ein verfassungswidriges Steuergesetz für eine Steuerhinterziehung bedeutungslos?
Nein.
Die steuerrechtliche Grundlage der behaupteten Steuerverkürzung kann auch im Steuerstrafverfahren erheblich sein.
Daneben stellen sich eigenständige strafrechtliche Fragen, etwa
- ob der objektive Tatbestand erfüllt ist,
- ob Vorsatz vorlag,
- ob ein Verbots- oder Tatbestandsirrtum relevant ist und
- ob das zugrunde gelegte Steuerrecht hinreichend bestimmt und vorhersehbar war.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Steuerstrafurteil muss jedoch spezifische Verfassungsverletzungen des Strafverfahrens beziehungsweise der strafgerichtlichen Entscheidung darlegen.
Landesverfassungsbeschwerde
Ist neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch eine Landesverfassungsbeschwerde möglich?
Das hängt vom jeweiligen Landesverfassungsrecht ab.
Einige Länder kennen eine Individualverfassungsbeschwerde zu ihrem Landesverfassungsgericht, andere haben andere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzformen.
Ob ein solcher Rechtsbehelf in einer Steuersache möglich ist, hängt insbesondere davon ab,
- welches Landesverfassungsrecht gilt,
- welcher Hoheitsakt angegriffen wird,
- welche Landesgrundrechte einschlägig sind und
- welche Zulässigkeitsregeln das jeweilige Landesrecht vorsieht.
Es ist deshalb nicht generell richtig, dass bereits die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts ausschließt.
Welche Bedeutung hat eine Landesverfassungsbeschwerde bei Bundessteuerrecht?
Steuerrecht beruht sehr häufig auf Bundesrecht.
Das begrenzt die Möglichkeiten einer landesverfassungsrechtlichen Kontrolle, schließt eine solche aber nicht mit einer einzigen allgemeinen Regel aus.
Insbesondere die verfassungsgerichtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen anhand von Landesgrundrechten unterliegt besonderen bundesstaatlichen Grenzen.
Bei
- Landessteuern,
- landesrechtlichen Abgaben sowie
- kommunalen Gebühren und Beiträgen
können landesverfassungsrechtliche Fragen je nach Bundesland eine größere Rolle spielen.
Europäische Menschenrechtskonvention und Steuerrecht
Kann nach einem Steuerverfahren eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden?
Grundsätzlich können auch steuerrechtliche Sachverhalte Berührungspunkte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention haben.
Allerdings gelten wichtige Besonderheiten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte behandelt gewöhnliche Streitigkeiten über die Festsetzung von Steuern grundsätzlich nicht als Streit über „civil rights and obligations“ im Sinne des zivilrechtlichen Teils von Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Eine allgemeine Menschenrechtsbeschwerde allein mit der Behauptung, eine Steuer sei einfachrechtlich falsch festgesetzt worden, hat deshalb keine Grundlage.
Welche Rechte der EMRK können im Steuerrecht trotzdem relevant sein?
Je nach Sachverhalt können insbesondere Bedeutung haben:
- Art. 6 EMRK bei steuerstrafrechtlichen oder sonst nach dem autonomen Konventionsverständnis strafrechtlichen Verfahren,
- Art. 8 EMRK bei bestimmten Eingriffen in Privatleben, Wohnung oder Kommunikation,
- Art. 14 EMRK in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht und
- Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK zum Schutz des Eigentums.
Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls erkennt ausdrücklich an, dass Staaten Gesetze zur Sicherung der Zahlung von Steuern erlassen und durchsetzen dürfen.
Der EGMR gesteht den Staaten im Steuerrecht einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Ist der EGMR eine internationale Steuerrechtsinstanz?
Nein.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüft nicht allgemein die richtige Auslegung des deutschen Steuerrechts.
Er entscheidet ausschließlich über behauptete Verletzungen der EMRK und ihrer einschlägigen Zusatzprotokolle.
Eine Beschwerde in Straßburg setzt deshalb einen eigenständigen konventionsrechtlichen Ansatz voraus.
Muss vor einer Beschwerde zum EGMR eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Nach Art. 35 EMRK müssen grundsätzlich die wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.
Ob hierzu im konkreten Fall auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gehört, richtet sich insbesondere danach, ob sie für die behauptete Konventionsverletzung ein wirksamer und zumutbarer Rechtsbehelf ist.
In deutschen Verfahren ist dies bei grund- beziehungsweise menschenrechtlichen Beanstandungen häufig sorgfältig zu prüfen.
Die Beschwerde zum EGMR muss grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
Verfassungsrechtliche Prüfung durch Abamatus
Der Schwerpunkt von Abamatus liegt im Verfassungsrecht, bei Grundrechtsfragen und bei Verfassungsbeschwerden.
Bei steuerrechtlichen Ausgangsverfahren bedeutet dies:
Im Mittelpunkt steht nicht die laufende steuerrechtliche Beratung, die Erstellung von Steuererklärungen oder die gewöhnliche Vertretung im Besteuerungsverfahren, sondern die Frage, ob ein bereits weit fortgeschrittenes oder abgeschlossenes Steuerverfahren eine spezifische verfassungsrechtliche Problematik aufweist.
Zu prüfen sind dabei insbesondere:
- Welche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe sind noch offen?
- Ist der Rechtsweg vollständig erschöpft?
- Wurde dem Subsidiaritätsgrundsatz Rechnung getragen?
- Welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte können konkret betroffen sein?
- Liegt lediglich ein steuerrechtlicher Fehler oder eine spezifische Verfassungsverletzung vor?
- Ist gegebenenfalls zunächst eine Anhörungsrüge erforderlich?
- Wann läuft die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG?
- Sind die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG darstellbar?
- Kommt ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG in Betracht?
Eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde muss diese verfassungsrechtliche Ebene deutlich von der vorausgegangenen steuerrechtlichen Auseinandersetzung trennen.