Steuerbehörden und -gerichte

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Welche Finanzbehörden gibt es?

Die deutsche Finanzverwaltung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Welche Behörde zuständig ist, hängt insbesondere von der jeweiligen Steuer und der konkreten Aufgabe ab.

§ 6 Abs. 2 AO nennt als Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung unter anderem:

  • das Bundesministerium der Finanzen,
  • die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, insbesondere die Landesfinanzministerien,
  • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
  • das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund),
  • die Generalzolldirektion,
  • Oberfinanzdirektionen beziehungsweise an ihre Stelle tretende Landesfinanzbehörden,
  • die Finanzämter,
  • die Hauptzollämter,
  • die Zollfahndungsämter,
  • besondere Landesfinanzbehörden und
  • Familienkassen.

Daneben nennt § 6 AO weitere Stellen für besondere Aufgaben.

Die frühere Aufzählung nur einiger weniger Behörden vermittelt deshalb kein vollständiges Bild der heutigen Finanzverwaltung.

Welche Aufgaben haben die Finanzämter?

Die Finanzämter sind die örtlichen Landesfinanzbehörden, mit denen Steuerpflichtige besonders häufig zu tun haben.

Sie sind insbesondere für zahlreiche Aufgaben bei

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • Umsatzsteuer,
  • Gewerbesteuer-Messbeträgen,
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit nach Landesorganisation zuständig,
  • steuerlichen Außenprüfungen und
  • der Erhebung und Vollstreckung bestimmter Steueransprüche

zuständig.

Welche konkrete Behörde örtlich und sachlich zuständig ist, richtet sich insbesondere nach der Abgabenordnung, dem Finanzverwaltungsgesetz und landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen.

Was macht das Bundeszentralamt für Steuern?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

Es übernimmt zentralisierte steuerliche Aufgaben, die nicht sinnvoll von jedem einzelnen Finanzamt wahrgenommen werden.

Dazu gehören beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit

  • der steuerlichen Identifikationsnummer,
  • internationalem Informationsaustausch,
  • bestimmten Verfahren der Umsatzsteuer,
  • Kapitalertragsteuer und Entlastungsverfahren sowie
  • weiteren bundesweit zentralisierten Steuerverfahren.

Das BZSt ist deshalb nicht einfach ein „übergeordnetes Finanzamt“, sondern besitzt gesetzlich bestimmte eigene Zuständigkeiten.

Was ist die Generalzolldirektion?

Die Generalzolldirektion ist eine Bundesoberbehörde und zentraler Bestandteil der Bundeszollverwaltung.

Ihr nachgeordnet sind insbesondere die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter.

Die frühere Behördenstruktur der Zollverwaltung wurde grundlegend verändert. Deshalb sollte bei aktuellen Darstellungen nicht mehr von einer Oberfinanzdirektion als typischer Mittelbehörde der Zollverwaltung ausgegangen werden.

Was ist das Bayerische Landesamt für Steuern?

In Bayern besteht anstelle einer klassischen Oberfinanzdirektion für die Landessteuerverwaltung das Bayerische Landesamt für Steuern.

Es nimmt insbesondere übergeordnete Aufgaben der bayerischen Steuerverwaltung wahr und steht organisatorisch zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den Finanzämtern, soweit ihm entsprechende Aufgaben übertragen sind.

Die konkrete Behördenorganisation unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Deshalb existiert nicht in jedem Land eine Behörde mit derselben Bezeichnung und Struktur.

Was ist die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung hat ihre wesentlichen Aufgaben in § 208 AO.

Dazu gehören insbesondere

  • die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
  • die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Zusammenhang mit solchen Verfahren und
  • die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die Steuerfahndung ist damit nicht auf bereits eingeleitete Straf- oder Bußgeldverfahren beschränkt.

Organisatorisch handelt es sich regelmäßig um besonders zuständige Dienststellen beziehungsweise Organisationseinheiten der Landesfinanzverwaltung.

Hat die Steuerfahndung dieselben Befugnisse wie die Polizei?

Bei der Ermittlung von Steuerstraftaten besitzen die zuständigen Finanzbehörden besondere strafprozessuale Befugnisse.

Dabei greifen insbesondere die Regelungen der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung ineinander.

Welche Befugnisse im konkreten Fall bestehen, hängt unter anderem davon ab,

  • ob ein Besteuerungsverfahren oder Strafverfahren geführt wird,
  • ob bereits ein Beschuldigter vorhanden ist und
  • welche konkrete Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden soll.

Gerade bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Vernehmungen gelten zusätzliche strafprozessuale Voraussetzungen.

Was ist die Zollfahndung?

Die Zollfahndung darf nicht lediglich als Steuerfahndung für Zölle verstanden werden.

Die Zollfahndungsämter gehören zum Zollfahndungsdienst. Ihre Aufgaben richten sich heute insbesondere nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).

Sie wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung unter anderem bei der

  • Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • Aufdeckung unbekannter Straftaten,
  • Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und
  • Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs

mit.

Daneben besteht beim Bund das Zollkriminalamt, das insbesondere Zentralstellenfunktionen für die Zollverwaltung wahrnimmt und in bestimmten Fällen selbst Ermittlungen führen kann.

§ 208 AO allein beschreibt die heutige Zollfahndung daher nicht vollständig.

Welche Befugnisse haben Zollfahndungsbeamte?

Soweit Behörden des Zollfahndungsdienstes strafrechtliche Ermittlungen durchführen, haben sie nach § 52 ZFdG grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.

Zollfahndungsbeamte sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Daneben enthält das Zollfahndungsdienstgesetz besondere präventive und gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse.

Welche Gerichte entscheiden über Steuersachen?

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut.

Sie besteht aus

  • den Finanzgerichten der Länder als grundsätzlich erster und einziger Tatsacheninstanz und
  • dem Bundesfinanzhof (BFH) in München als oberstem Gerichtshof des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit.

Eine Zwischeninstanz entsprechend den Oberverwaltungsgerichten oder Landessozialgerichten gibt es in der Finanzgerichtsbarkeit nicht.

Der Bundesfinanzhof entscheidet insbesondere über Revisionen gegen Urteile der Finanzgerichte, soweit die Revision zugelassen ist.

Daneben kennt die Finanzgerichtsordnung unter anderem die Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde.

Sind die Finanzgerichte Teil der Finanzverwaltung?

Nein.

Finanzgerichte sind unabhängige Gerichte und keine Behörden der Finanzverwaltung.

Sie kontrollieren insbesondere Entscheidungen von

  • Finanzämtern,
  • Zollbehörden und
  • anderen Behörden, soweit für die Streitigkeit der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Die Finanzgerichte sind an Gesetz und Recht gebunden und organisatorisch von den Behörden getrennt, deren Entscheidungen sie überprüfen.

Wie viele Finanzgerichte gibt es in Deutschland?

In Deutschland bestehen derzeit 18 Finanzgerichte.

In den meisten Bundesländern gibt es ein Finanzgericht.

Besonderheiten bestehen insbesondere bei:

  • Bayern: Finanzgericht München und Finanzgericht Nürnberg,
  • Berlin und Brandenburg: gemeinsames Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus,
  • Nordrhein-Westfalen: Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster.

Damit ergibt sich bundesweit eine Gesamtzahl von 18 Finanzgerichten.

Welche Finanzgerichte gibt es in Deutschland?

Derzeit bestehen:

  • Finanzgericht Baden-Württemberg,
  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
  • Finanzgericht Bremen,
  • Finanzgericht Düsseldorf,
  • Finanzgericht Hamburg,
  • Hessisches Finanzgericht,
  • Finanzgericht Köln,
  • Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern,
  • Finanzgericht München,
  • Finanzgericht Münster,
  • Niedersächsisches Finanzgericht,
  • Finanzgericht Nürnberg,
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz,
  • Finanzgericht des Saarlandes,
  • Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
  • Sächsisches Finanzgericht,
  • Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht und
  • Thüringer Finanzgericht.
Wie entscheiden die Finanzgerichte?

Die Finanzgerichte entscheiden grundsätzlich durch Senate.

Nach § 5 FGO entscheidet ein Senat regelmäßig in der Besetzung mit

  • drei Berufsrichtern und
  • zwei ehrenamtlichen Richtern.

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann ein Rechtsstreit außerdem einem einzelnen Berufsrichter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden.

Wie ist der Bundesfinanzhof organisiert?

Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan 2026 bestehen derzeit zehn Senate, bezeichnet als I. bis X. Senat.

Die frühere Angabe von elf Senaten ist damit nicht mehr aktuell. Der XI. Senat bestand früher, ist aber gegenwärtig kein eigener Senat mehr.

Die Zuständigkeiten werden durch den jährlich vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

Sie orientieren sich insbesondere an Steuerarten und bestimmten steuerrechtlichen Sachgebieten.

Beispielsweise ist

  • der V. Senat insbesondere für wesentliche Bereiche der Umsatzsteuer zuständig,
  • der VI. Senat insbesondere für Lohnsteuer und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • der VIII. Senat unter anderem für Einkünfte aus Kapitalvermögen und selbständiger Arbeit,
  • der IX. Senat insbesondere für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte sowie
  • der X. Senat unter anderem für bestimmte Bereiche der Einkommensteuer, Altersvorsorge und Alterseinkünfte.

Die Geschäftsverteilung kann sich von Jahr zu Jahr verändern.

Wie viele Richter entscheiden beim Bundesfinanzhof?

Nach § 10 Abs. 3 FGO entscheiden die Senate des Bundesfinanzhofs grundsätzlich

  • in der Besetzung mit fünf Richtern und
  • bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern.

Die frühere Formulierung, außerhalb einer mündlichen Verhandlung entscheide der BFH stets mit drei Richtern, ist zu pauschal: Die Dreierbesetzung gilt nach dem Gesetz für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Was ist der Große Senat des Bundesfinanzhofs?

Beim Bundesfinanzhof besteht nach § 11 FGO ein Großer Senat.

Er dient insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Er entscheidet beispielsweise, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen möchte und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorlage erfüllt sind.

Der Große Senat ist damit keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz für den einzelnen Steuerpflichtigen.

Entscheiden die Finanzgerichte auch über Steuerstraftaten?

Nein.

Steuerstrafverfahren gehören nicht zur Finanzgerichtsbarkeit, sondern zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit.

Ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, hängt insbesondere von den allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeitsregeln und der Bedeutung des jeweiligen Verfahrens ab.

Finanzgerichte befassen sich dagegen mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern und andere Materien, die ihnen durch die Finanzgerichtsordnung zugewiesen sind.

Ein Sachverhalt kann allerdings gleichzeitig steuerrechtliche und strafrechtliche Verfahren auslösen. Dann können beispielsweise

  • ein Besteuerungsverfahren,
  • ein finanzgerichtliches Verfahren und
  • ein Steuerstrafverfahren

nebeneinander bestehen.

Welcher Senat des Bundesgerichtshofs entscheidet über Steuerstrafsachen?

Für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der 1. Strafsenat zuständig.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nicht unmittelbar aus einem besonderen steuerrechtlichen Gesetz.

Eine Besonderheit gilt nach der Geschäftsverteilung insbesondere, wenn dieselbe Handlung zugleich eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz betrifft.

Die Zuständigkeit sollte deshalb bei einem konkreten Verfahren anhand des jeweils aktuellen Geschäftsverteilungsplans geprüft werden.

Steuerverfahren und Verfassungsrecht

Können Entscheidungen der Finanzbehörden Grundrechte verletzen?

Ja.

Auch die Finanzverwaltung ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

Je nach Sachverhalt können insbesondere relevant sein:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit und steuerliche Belastungsgleichheit,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit in besonderen Konstellationen,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in einschlägigen Fallgestaltungen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Eine fehlerhafte Entscheidung eines Finanzamts ist allerdings nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.

Kann gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich ja, wenn eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend gemacht werden kann.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine zusätzliche steuergerichtliche Instanz.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Je nach Verfahrenslage können hierzu insbesondere

  • Revision,
  • Nichtzulassungsbeschwerde oder
  • bei einer behaupteten Gehörsverletzung eine fachgerichtliche Anhörungsrüge

gehören.

Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend nicht allgemein, ob das Finanzamt oder Finanzgericht das Steuerrecht „richtig“ angewandt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade Verfassungsrecht verletzt wurde.

Wann kann ein Steuerverfahren verfassungsrechtlich relevant werden?

Eine verfassungsrechtliche Prüfung kann beispielsweise näherliegen, wenn

  • eine steuerliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte,
  • ein Finanzgericht entscheidungserheblichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat,
  • der Zugang zu effektivem gerichtlichem Rechtsschutz unzumutbar erschwert wurde,
  • eine Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder
  • eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union unter verfassungsrechtlich erheblichen Umständen unterblieben sein könnte.

Auch hier gilt: Nicht jeder Fehler bei der Anwendung der AO oder eines Steuergesetzes ist zugleich ein Verfassungsverstoß.