Grundbegriffe

Was ist eine Steuer?

Als hoffentlich gelungenen Start für unsere Seite definieren wir den Begriff, um den sich hier alles dreht…

Mit dem Begriff „Steuer“ kann wohl jeder etwas anfangen. Trotzdem muss man die Steuer von ähnlichen Zahlungen an den Staat, seien es nun Sozialabgaben, Gebühren oder Beiträge, unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 der Abgabenordnung definiert den Begriff wie folgt:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Was ist die Steuerhaftung?

Als Steuerhaftung bezeichnet man es, wenn man für Steuern einer anderen Person haftet. So haftet der Arbeitgeber bspw. für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers, das heißt, dass er diese vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§ 42d EStG). Ebenso haftet der Veranstalter für die sog. Künstlersteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerveranlagung und Steuererhebung?

Die Veranlagung zur Steuer setzt grundsätzlich nur fest, welche Steuer in welcher Höhe von wem geschuldet ist. Man bezeichnet sie deswegen auch als Steuerfestsetzung. Die Steuererhebung hingegen beschäftigt sich mit dem Bewirken der Steuerzahlung, also profaner gesagt mit dem Kassieren oder Eintreiben der Steuer.

Die Veranlagung ist in den §§ 78 bis 217 der Abgabenordnung geregelt, die Erhebung in den §§ 218 bis 346 AO.

Was ist ein Feststellungsbescheid?

Ein Feststellungsbescheid gemäß § 179 AO legt keine Steuer im Sinne der Steuerveranlagung fest, sondern stellt nur eine Berechnungsgrundlage für eine spätere Besteuerung fest. Zum Beispiel können dadurch Grundstückswerte für die Grunderwerbs- oder Erbschaftsteuer oder der Gewinn eines Unternehmens für die Gewerbeeinkommensteuer eines Beteiligten festgesetzt werden.

Was ist die steuerrechtliche Aufrechnung?

Die Aufrechnung funktioniert im Steuerrecht im Wesentlichen genauso wie im Zivilrecht. § 226 Abs. 1 AO verweist hier auch weitgehend auf das BGB:
Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hat der Bürger also einerseits Steuerschulden, andererseits aber auch noch Ansprüche auf Steuererstattung, so kann sowohl er als auch das Finanzamt die Aufrechnung erklären. Damit erlöschen die gegenseitigen Ansprüche in der entsprechenden Höhe.

Ist eine Aufrechnung durch das Finanzamt ein Verwaltungsakt?

Nach herrschender Meinung ist die Aufrechnungserklärung des Finanzamts kein Verwaltungsakt. Dies wird zum einen damit begründet, dass es eine zivilrechtliche Handlung und keine auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist. Zudem könnte die Aufrechnung mit identischer Wirkung auch durch den Bürger erklärt werden – und dies stellt ja ganz sicher keinen VA dar. Insofern wird ein Gleichlauf der Wirkung beider Erklärungen gefordert.

Was sind Nebenleistungen?

Steuerliche Nebenleistungen sind alle Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern. § 3 Abs. 4 AO zählt diese Nebenleistungen auf:

Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

Was ist der Unterschied zwischen Steuervergütung und Steuererstattung?

In beiden Fällen kann sich der Steuerzahler freuen – er bekommt Geld vom Finanzamt zurück.

Eine Steuererstattung erfolgt, wenn Steuern ohne rechtlichen Grund bezahlt wurden, also bspw. die Vorauszahlung/Lohnsteuer zu hoch ausfiel. (§ 37 Abs. 2 AO)

Eine Steuervergütung erhält man dagegen, wenn die Steuern an sich völlig richtig berechnet und zu Recht bezahlt wurden, man aber aus anderen Gründen das Geld zurückbekommt, bspw. als Effekt der Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Die Steuervergütung ist als solche nicht in der AO geregelt, sie wird nur in zahlreichen Vorschriften erwähnt.

Was ist das Steuergeheimnis?

Das Steuergeheimnis ist in § 30 der Abgabenordnung geregelt. Danach darf ein Amtsträger keinerlei Wissen aus einem Steuerverfahren unbefugt offenbaren.

Das Steuergeheimnis schützt zunächst das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Steuerpflichtigen, der ja gegenüber den Finanzbehörden umfangreiche Darlegungspflichten hat. Er soll Vertrauen gegenüber dem Finanzamt haben, damit er seinen Pflichten nachkommt.

Gleichzeitig dient das Steuergeheimnis so aber auch dem Staat. Durch die Geheimhaltungspflicht wird sich der Steuerpflichtige eher vollständig erklären. Zudem ist das Steuergeheimnis eine Rechtfertigung dafür, dass der Staat umfassend in die Privatsphäre der Bürger eindringen kann.

Wird im Steuerrecht die Inflation berechnet?

Nein, es wird immer nur mit Nominalwerten gerechnet. Dass ein Gegenstand, der 1985 noch 20.000 Euro gekostet hat, gar nicht wesentlich an Wert gewonnen hat, wenn man heute 50.000 Euro für ihn bekommt, interessiert die Finanzbehörden nicht. Die Inflation wird nicht herausgerechnet.

Was sind Realsteuern?

Realsteuern sind vom Wortsinn her „Sachsteuern“. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 2 aber nur die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Andere Steuern, die auch auf Sachen entfallen, z.B. die Grunderwerbsteuer, gehören aufgrund des abschließenden Charakters der Definition nicht dazu.

Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze?

Bei einem Freibetrag wird ein bestimmter Teil der Einkünfte überhaupt nicht besteuert, bei einer Freigrenze werden die Einkünfte nicht besteuert, wenn sie die Freigrenze nicht überschreiten, und ab dem ersten Euro voll besteuert, sobald sie die Freigrenze überschreiten.

Nehmen wir als Beispiel die sonstigen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Diese „sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“ (§ 22 Nr. 3 EStG) Da steht „wenn“, damit handelt es sich um eine Freigrenze – entweder oder.

Hat man also 250 Euro sonstige Einkünfte im Jahr, zahlt man darauf keine Steuer. Hat man 500 Euro Einkünfte, zahlt man auf die gesamten 500 Euro Steuer, bei 20 % Steuersatz beispielsweise 100 Euro.

Wäre diese Vorschrift aber ein Freibetrag, so müsste dort stehen: „Die Einnahmen sind nicht einkommensteuerpflichtig, soweit sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“ (Tatsächlich würde dann wohl „nicht mehr als 256 Euro“ stehen.) Das bedeutet, dass die ersten 256 Euro nicht berücksichtigt werden, wenn es ans Versteuern geht.

Hat man also 250 Euro dieser Einkünfte im Jahr, zahlt man darauf keine Steuer, da sich diese komplett unter der Freigrenze befinden. Hat man 500 Euro Einkünfte, zahlt man auf die über 256 Euro liegende Summe (also auf 244 Euro) Steuer, bei 20 % Steuersatz also nur noch 48,80 Euro.

Was ist das Bundessteuerblatt?

Das Bundessteuerblatt ist eine Fachpublikation des Bundesfinanzministeriums. Es gliedert sich in zwei Teile und wird darum auch teilweise als „Bundessteuerblätter“ bezeichnet.

In Teil I werden Rechtsnormen zum Steuerrecht und Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden veröffentlicht. Teil II publiziert einzelne Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die dadurch – über den konkreten Einzelfall hinaus – in allen vergleichbaren Besteuerungen durch die Finanzbehörden angewandt werden sollen.

Wer ist Beteiligter?

Beteiligter im Sinne der Abgabenordnung ist nur, wer vom Steuerverhältnis betroffen. § 78 AO besagt:

Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Was bedeutet Veranlagung?

Als Veranlagung bezeichnet man die Heranziehung zu einer Steuer, insbesondere deren Festsetzung durch das Finanzamt.

Was ist eine Selbstbescheidung?

Bei der Selbstbescheidung schreibt sich der Steuerpflichtige seinen eigenen Steuerbescheid. Das klingt zunächst seltsam, ist aber eine häufige Praxis. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmers bspw. weiß das Finanzamt ja gar nicht, welche Umsatzsteuer abzuführen ist; der Unternehmer selbst muss dagegen nur zusammenzählen, welche Mehrwertsteuern er seinen Kunden jeweils abgenommen hat und diese an das Finanzamt weiterleiten.

Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 AO bezeichnet man diese Praxis als Steueranmeldung:

Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

Diese Steueranmeldung entspricht dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Steuer wird also (wie mit einem Bescheid) durch den angemeldeten Betrag festgesetzt. Nachdem der Steuerpflichtige seine eigene Steuer natürlich nicht nach Belieben verbindlich festsetzen darf, steht die Anmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit ggf. Änderung.

Wer ist Steuerpflichtiger?

§ 33 Abs. 1 der Abgabenordnung hat einen sehr weiten Begriff des Steuerpflichtigen:

Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Abgegrenzt wird dies lediglich von Mitwirkungspflichten in fremden Steuersachen, die einen gemäß Abs. 2 nicht zum Steuerpflichtigen machen:

Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

Was ist eine abgeleitete Buchführungspflicht?

Die abgeleitete Buchführungspflicht (§ 140) leitet man aus anderen Gesetzen her:

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen (z.B. HGB) obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Demgegenüber gibt es auch eine steuerrechtliche originäre Buchführungspflicht.

Was ist die originäre Buchführungspflicht?

Die originäre Buchführungspflicht ergibt sich im Gegensatz zur abgeleiteten Buchführungspflicht nicht aus anderen (z.B. handelsrechtlichen) Vorschriften, sondern direkt aus der Abgabenordnung (§ 141 Abs. 1 AO). Sie betrifft Unternehmer, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr

Wer sind der Inhaltsadressat, der Bekanntgabeadressat und der Empfänger?

Man unterscheidet im Steuerrecht Inhaltsadressaten, Bekanntgabeadressaten und Empfänger. In der Regel sind alle drei identisch, es kann aber Unterschiede geben.

Inhaltsadressat ist der Steuerpflichtige selbst, also die Person, gegen die Regelung konkret ergeht. Der Inhaltsadressat muss nicht gemäß § 79 AO handlungsfähig sein.

Bekanntgabeadressat ist die Person, der der Steuerbescheid bekanntgegeben werden muss, also entweder der Inhaltsadressat oder, wenn dieser nicht handlungsfähig ist, dessen Vertreter: Der Vorstand für einen Verein, die Eltern für den Minderjährigen, der Geschäftsführer für eine juristische Person etc.

Empfänger ist die Person, an die der Brief gesendet wird, also in der Regel der Bekanntgabeadressat, vielleicht aber auch der Steuerberater, wenn ein solcher als Empfangsbevollmächtigter eingesetzt wurde.

Was ist eine Steuerschätzung?

§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO sagt dazu:

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen.

Wenn der Steuerpflichtige also keine Erklärung abgibt, muss die Finanzbehörde selbst in irgendeiner Form tätig werden. Dabei werden regelmäßig relativ hohe Einkünfte angenommen, da das Finanzamt keinesfalls zu niedrig gehen und damit dem säumigen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschaffen will. § 162 Abs. 2 und 3 legen diese Befugnis sogar ausdrücklich fest, indem sie bestimmte Vermutungen und Zuschläge festlegen.

Was ist eine gesonderte Feststellung?

Bei einer gesonderten Feststellung werden zunächst die Besteuerungsgrundlagen durch einen separaten Bescheid festgestellt. (§ 179 Abs. 1 AO) Erst aufgrund dieser Zahlen wird dann später die konkrete Steuerhöhe errechnet. Der Feststellungsbescheid kann und muss selbst angegriffen werden, ansonsten wird er bestandskräftig.

Ein Beispiel für eine gesonderte Feststellung ist der Verlustvortrag gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG, mit dem Verluste aus einem Jahr, die für die kommenden Jahre zu berücksichtigen sind, festgestellt werden.

Was ist ein Übernahmefehler?

Als Übernahmefehler bezeichnet man es, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Erklärung offensichtlich verschreibt, das Finanzamt diesen Fehler aber eins zu eins übernimmt.

Beispiel: Monatseinkommen 12 x 3000 Euro = 30000 Euro

Hier hat zwar nicht der Finanzbeamte selbst den Fehler begangen, aber es handelt sich trotzdem um eine „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 129 AO, die jederzeit korrigiert werden kann.

Was sind Verbrauchsteuern?

Verbrauchsteuern sind Steuern, die sich auf den Verbrauch bestimmter Güter (also nicht auf alle wie die Umsatzsteuer) beziehen. Folgende Verbrauchsteuern gibt es derzeit:

  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • Kaffeesteuer
  • Biersteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Alkopopsteuer
  • Branntweinsteuer
  • Tabaksteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer
  • Kernbrennstoffsteuer

Frühere Verbrauchsteuern waren z.B.:

  • Teesteuer
  • Salzsteuer
  • Zuckersteuer
  • Essigsäuresteuer
  • Spielkartensteuer
  • Zündwarensteuer
  • Leuchtmittelsteuer
Was ist der Unterschied zwischen dem Vorbehalt der Nachprüfung und der vorläufigen Festsetzung?

Grundsätzlich wirken eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) und die vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) sehr ähnlich. Allerdings ist der Vorbehalt auf vier Jahre beschränkt, die Vorläufigkeit dagegen unbegrenzt. § 165 hat dafür engere Voraussetzungen, es muss fraglich sein, ob eine Steuer entstanden ist; für die Anwendung von § 164 braucht es dagegen keinerlei Begründung. Außerdem kann sich nur die Vorläufigkeit auf einzelne Teile des Steuerbescheids erstrecken.

Im Übrigen ist es möglich, beide Rechtsinstitute zu verbinden (§ 165 Abs. 3).

Was ist eine Ertragsteuer? Was ist eine Verbrauchsteuer?

Eine Ertragsteuer knüpft an die Einkommenserzielung (z.B. Einkommensteuer) an, eine Verbrauchsteuer dagegen an die Einkommensverwendung (z.B. Biersteuer).

Was ist eine Personensteuer? Was ist eine Objektsteuer?

Eine Personensteuer besteuert natürlich Personen, also Menschen (z.B. Einkommensteuer). Bei einer Objektsteuer werden dagegen Sachen besteuert (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer).

Was ist eine direkte Steuer? Was ist eine indirekte Steuer?

Bei einer direkten Steuer sind Steuerzahler und Steuerschuldner identisch (z.B. Einkommensteuer). Eine indirekte Steuer dagegen wird von einer Person getragen und von einer anderen abgeführt (z.B. Umsatzsteuer).

(Letzte Aktualisierung: 14.06.2024)