Grundbegriffe

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Inhalt

Was ist eine Steuer?

Zum Einstieg zunächst der Begriff, um den sich das Steuerrecht dreht.

Steuern müssen insbesondere von Gebühren, Beiträgen und Sozialversicherungsbeiträgen unterschieden werden.

§ 3 Abs. 1 AO definiert die Steuer als Geldleistung, die

  • keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt,
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben wird,
  • zur Erzielung von Einnahmen dient, wobei die Einnahmeerzielung auch nur Nebenzweck sein kann, und
  • allen auferlegt wird, bei denen der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.

Charakteristisch ist damit insbesondere, dass eine Steuer nicht als konkrete Gegenleistung für eine bestimmte staatliche Leistung gezahlt wird.

Eine Gebühr wird dagegen typischerweise für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben. Ein Beitrag knüpft regelmäßig an die Möglichkeit der Inanspruchnahme beziehungsweise einen besonderen Vorteil an.

Was ist die Steuerhaftung?

Von Steuerhaftung spricht man, wenn eine Person für eine Steuerschuld einstehen muss, obwohl sie nicht selbst der ursprüngliche Steuerschuldner ist.

§ 37 Abs. 1 AO zählt den Haftungsanspruch zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Ein wichtiges Beispiel ist § 42d EStG: Der Arbeitgeber kann für die Lohnsteuer haften, die er einzubehalten und abzuführen hat.

Daneben enthält die Abgabenordnung zahlreiche weitere Haftungsvorschriften, beispielsweise für gesetzliche Vertreter oder bei bestimmten Vermögensübertragungen.

Die Haftung ist dabei von der eigentlichen Steuerschuld zu unterscheiden. Wer für eine Steuer haftet, wird nicht allein dadurch selbst zum ursprünglichen Steuerschuldner.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerfestsetzung und Steuererhebung?

Bei der Steuerfestsetzung wird grundsätzlich bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Steuer geschuldet wird.

Dies geschieht regelmäßig durch Steuerbescheid nach § 155 AO.

Die Steuererhebung betrifft dagegen die Verwirklichung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also insbesondere Zahlung, Fälligkeit, Stundung, Aufrechnung, Zahlungsverjährung oder Erlass.

Die Regelungen über die Steuererhebung beginnen in der Abgabenordnung bei § 218 AO.

Die frühere Formulierung, die gesamte „Veranlagung“ sei in §§ 78 bis 217 AO geregelt, ist zu weit. Dieser Bereich der AO enthält zahlreiche unterschiedliche Vorschriften des Besteuerungsverfahrens.

Was bedeutet Veranlagung?

Mit Veranlagung bezeichnet man bei bestimmten Steuerarten das Verfahren, in dem auf Grundlage der Besteuerungsgrundlagen die Steuer ermittelt und festgesetzt wird.

Der Begriff wird besonders häufig bei der Einkommensteuer verwendet.

Veranlagung und Steuerfestsetzung sind eng miteinander verbunden, aber nicht in jedem Zusammenhang vollständig deckungsgleich.

Was ist ein Feststellungsbescheid?

Ein Feststellungsbescheid setzt grundsätzlich nicht unmittelbar die zu zahlende Steuer fest.

Nach § 179 AO werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Beispiele sind insbesondere

  • bestimmte Grundsteuerwerte,
  • Einkünfte, die mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind, oder
  • andere Besteuerungsgrundlagen, für die das Gesetz eine gesonderte Feststellung vorsieht.

Der Feststellungsbescheid ist regelmäßig ein Grundlagenbescheid. Die darin getroffenen Feststellungen sind für einen späteren Steuerbescheid grundsätzlich bindend.

Deshalb müssen Einwendungen gegen die festgestellte Besteuerungsgrundlage grundsätzlich bereits gegen den Feststellungsbescheid und nicht erst gegen den späteren Folgebescheid geltend gemacht werden.

Was ist eine gesonderte Feststellung?

Bei einer gesonderten Feststellung wird eine Besteuerungsgrundlage zunächst durch einen eigenen Verwaltungsakt festgestellt.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §§ 179 und 180 AO.

Ein wichtiges Beispiel ist außerdem der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG. Dieser wird zum Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt.

Die frühere Bezugnahme auf § 10a EStG war insoweit unzutreffend.

Was ist die steuerrechtliche Aufrechnung?

Auch im Steuerrecht können sich gegenseitige Geldansprüche durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen.

§ 226 Abs. 1 AO bestimmt, dass auf die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Steuerrecht nichts Abweichendes bestimmt.

Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise einerseits eine fällige Steuerschuld und andererseits einen Erstattungsanspruch gegen dieselbe Körperschaft im aufrechnungsrechtlichen Sinn, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgerechnet werden.

Für den Steuerpflichtigen enthält § 226 Abs. 3 AO eine wichtige Einschränkung: Gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis kann er grundsätzlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Ist die Aufrechnung durch das Finanzamt ein Verwaltungsakt?

Die Aufrechnungserklärung selbst ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.

Sie ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die über § 226 AO die zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften sinngemäß angewandt werden.

Die Begründung, die Aufrechnung sei selbst eine „zivilrechtliche Handlung“, wäre deshalb zu ungenau. Auch wenn sie sich an den Regeln des BGB orientiert, erfolgt sie im Steuerrechtsverhältnis.

Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine Steuerschuld durch Aufrechnung erloschen ist, kann insbesondere im Rahmen eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO geklärt werden.

Was sind steuerliche Nebenleistungen?

Steuerliche Nebenleistungen sind besondere Ansprüche, die mit dem Besteuerungsverfahren oder der Erfüllung steuerlicher Pflichten zusammenhängen.

Sie sind nach § 3 Abs. 4 AO keine Steuern, werden aber steuerrechtlich ähnlich behandelt.

Dazu gehören derzeit insbesondere

  • Verzögerungsgelder,
  • Verspätungszuschläge,
  • bestimmte Zuschläge bei Verletzung von Aufzeichnungs- oder Mitwirkungspflichten,
  • Mitwirkungsverzögerungsgelder,
  • Zinsen,
  • Säumniszuschläge,
  • Zwangsgelder und
  • bestimmte Kosten.

Die frühere Aufzählung des § 3 Abs. 4 AO ist durch mehrere Gesetzesänderungen überholt worden.

Was ist der Unterschied zwischen Steuervergütung und Steuererstattung?

Beide Begriffe bezeichnen Ansprüche gegenüber der Finanzverwaltung, beruhen aber auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.

Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entsteht insbesondere dann, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wurde.

Ein Steuervergütungsanspruch ist dagegen ein eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. § 37 Abs. 1 AO nennt ihn ausdrücklich.

Ob eine Steuervergütung besteht, ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz.

Es ist deshalb nicht richtig, dass die Steuervergütung in der AO überhaupt nicht geregelt sei.

Was ist das Steuergeheimnis?

Das Steuergeheimnis ist in § 30 AO geregelt.

Amtsträger und andere dort erfasste Personen dürfen ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene geschützte Verhältnisse grundsätzlich nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

Geschützt werden insbesondere persönliche, wirtschaftliche und sonstige steuerlich relevante Verhältnisse des Betroffenen.

Das Steuergeheimnis steht in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Es ist allerdings nicht absolut. § 30 AO enthält zahlreiche gesetzlich geregelte Fälle, in denen eine Offenbarung oder Verwertung zulässig ist.

Wird im Steuerrecht die Inflation berücksichtigt?

Nicht automatisch bei jedem steuerrechtlichen Betrag.

Das Steuerrecht arbeitet grundsätzlich mit nominalen Geldbeträgen. Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der frühere Anschaffungswerte oder andere Beträge automatisch um die Inflation bereinigt werden, gibt es nicht.

Das bedeutet beispielsweise, dass bei steuerlichen Gewinnermittlungen historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht allein wegen der zwischenzeitlichen Geldentwertung automatisch auf einen heutigen Realwert hochgerechnet werden.

Andererseits berücksichtigt der Gesetzgeber die Geldwertentwicklung an verschiedenen Stellen durch ausdrückliche Änderungen von

  • Freibeträgen,
  • Tarifgrenzen,
  • Pauschbeträgen oder
  • anderen gesetzlichen Beträgen.

Die Aussage, Inflation spiele im Steuerrecht überhaupt keine Rolle, wäre deshalb zu weitgehend.

Was sind Realsteuern?

§ 3 Abs. 2 AO bestimmt ausdrücklich:

Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Der Begriff ist damit gesetzlich definiert.

Andere Steuern werden nicht allein deshalb zur Realsteuer, weil sie an Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände anknüpfen.

Die Grunderwerbsteuer ist deshalb beispielsweise keine Realsteuer im Sinne des § 3 Abs. 2 AO.

Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze?

Bei einem Freibetrag bleibt ein bestimmter Betrag steuerlich außer Ansatz. Nur der darüber hinausgehende Teil wird nach Maßgabe der jeweiligen Vorschrift berücksichtigt.

Bei einer Freigrenze ist dagegen grundsätzlich der gesamte Betrag steuerlich relevant, sobald die Grenze überschritten wird.

Ein Beispiel enthält § 22 Nr. 3 EStG bei bestimmten sonstigen Einkünften.

Diese Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.

Das ist eine Freigrenze.

Wer beispielsweise 250 Euro entsprechende Einkünfte erzielt, bleibt unter der Freigrenze.

Wer dagegen 300 Euro erzielt, kann nicht einfach 256 Euro abziehen und nur 44 Euro versteuern. Die Freigrenze wirkt nicht wie ein Freibetrag.

Welche tatsächliche Steuer auf den Betrag entfällt, hängt allerdings vom gesamten zu versteuernden Einkommen und dem anzuwendenden Einkommensteuertarif ab. Eine pauschale Berechnung mit einem beliebigen Steuersatz wäre deshalb nur ein Rechenbeispiel.

Was ist das Bundessteuerblatt?

Das Bundessteuerblatt (BStBl.) ist ein amtliches Veröffentlichungsorgan der Finanzverwaltung.

Es besteht insbesondere aus zwei Teilen:

  • Teil I enthält unter anderem Verwaltungsanweisungen und sonstige steuerrechtlich bedeutsame Veröffentlichungen der Finanzverwaltung.
  • Teil II enthält zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Die Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II ist für die Verwaltungspraxis besonders bedeutsam, weil die Finanzverwaltung die darin veröffentlichten Entscheidungen grundsätzlich über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet.

Davon zu unterscheiden sind Entscheidungen, deren Anwendung durch einen sogenannten Nichtanwendungserlass eingeschränkt werden soll.

Wer ist Beteiligter im Besteuerungsverfahren?

§ 78 AO bestimmt, wer Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens ist.

Dazu gehören

  • Antragsteller und Antragsgegner,
  • diejenigen, an die die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, sowie
  • diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Beteiligter und Steuerpflichtiger sind daher keine vollständig identischen Begriffe.

Was ist eine Steueranmeldung?

Bei einer Steueranmeldung berechnet der Steuerpflichtige oder ein anderer gesetzlich Verpflichteter die Steuer selbst.

§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO bezeichnet eine Steuererklärung als Steueranmeldung, soweit der Steuerpflichtige darin aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst zu berechnen hat.

Typische Beispiele sind insbesondere

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Umsatzsteuer-Jahresanmeldungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder
  • Lohnsteuer-Anmeldungen.

Der gelegentlich verwendete Ausdruck „Selbstbescheidung“ ist anschaulich, aber kein gesetzlicher Begriff.

Hat eine Steueranmeldung dieselbe Wirkung wie ein Steuerbescheid?

Grundsätzlich ja, allerdings mit Besonderheiten.

Nach § 168 AO steht eine Steueranmeldung grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Führt die Anmeldung allerdings zu einer Herabsetzung einer bereits zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, tritt diese Wirkung grundsätzlich erst ein, wenn die Finanzbehörde zustimmt.

Die Steueranmeldung darf daher nicht schlicht als selbst geschriebener Steuerbescheid verstanden werden.

Wer ist Steuerpflichtiger?

Der Begriff des Steuerpflichtigen ist in § 33 AO sehr weit gefasst.

Steuerpflichtiger ist insbesondere, wer

  • eine Steuer schuldet,
  • für eine Steuer haftet,
  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,
  • eine Steuererklärung abgeben muss,
  • Sicherheit leisten muss,
  • Bücher oder Aufzeichnungen führen muss oder
  • sonstige ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen erfüllen muss.

Nicht zum Steuerpflichtigen wird dagegen allein derjenige, der lediglich in einer fremden Steuersache beispielsweise Auskunft geben oder Unterlagen vorlegen muss.

Was ist eine abgeleitete Buchführungspflicht?

Die sogenannte abgeleitete Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss diese Verpflichtungen auch für steuerliche Zwecke erfüllen.

Ein wichtiges Beispiel sind handelsrechtliche Buchführungspflichten nach dem HGB.

Die steuerrechtliche Buchführungspflicht wird hier also aus einer außersteuerlichen Pflicht „abgeleitet“.

Was ist die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO?

§ 141 AO begründet für bestimmte gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine eigenständige steuerrechtliche Buchführungspflicht, auch wenn sich eine solche Pflicht nicht bereits aus § 140 AO ergibt.

Nach aktuellem Recht greift § 141 Abs. 1 AO insbesondere bei

  • einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr,
  • einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
  • einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr.

Die früher geltenden Grenzen von 500.000 Euro Umsatz beziehungsweise 50.000 Euro Gewinn sind überholt.

Auch die früher in § 141 AO enthaltene besondere Wertgrenze für selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen ist entfallen.

Wer sind Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger eines Steuerbescheids?

Diese Begriffe müssen voneinander unterschieden werden.

Der Inhaltsadressat ist die Person, für die die inhaltliche Regelung des Verwaltungsakts bestimmt ist.

Der Bekanntgabeadressat ist die Person, gegenüber der der Verwaltungsakt bekanntgegeben werden soll.

Der tatsächliche Empfänger ist die Person, der das Schriftstück tatsächlich übermittelt wird.

In einfachen Fällen sind alle drei Personen identisch.

Abweichungen können sich beispielsweise ergeben bei

  • gesetzlicher Vertretung,
  • juristischen Personen,
  • Personengesellschaften,
  • Empfangsvollmachten oder
  • der Bevollmächtigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.

Der Inhaltsadressat muss dabei nicht zwingend persönlich handlungsfähig sein.

Was ist eine Steuerschätzung?

Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

Eine Schätzung kann beispielsweise erforderlich werden, wenn

  • eine vorgeschriebene Steuererklärung nicht abgegeben wird,
  • Aufzeichnungen fehlen,
  • Buchführungsunterlagen nicht verwertbar sind oder
  • erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben bestehen.

Die Finanzbehörde darf dabei nicht einfach einen möglichst hohen Betrag als Sanktion ansetzen.

Nach § 162 AO sind vielmehr alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel ist eine möglichst wirklichkeitsnahe Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Eine Schätzung darf zwar Unsicherheiten berücksichtigen, die durch fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen entstanden sind. Sie darf aber keine reine Strafschätzung sein.

Was ist ein Übernahmefehler nach § 129 AO?

§ 129 AO erlaubt die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

Das kann auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige selbst einen offensichtlichen mechanischen Fehler in seiner Erklärung gemacht hat und das Finanzamt diesen Fehler ungeprüft in den Steuerbescheid übernimmt.

Beispiel:

12 × 3.000 Euro = versehentlich 30.000 Euro statt 36.000 Euro

Übernimmt das Finanzamt einen solchen klar erkennbaren Rechenfehler lediglich mechanisch, kann § 129 AO grundsätzlich eingreifen.

Nicht jeder Fehler des Steuerpflichtigen wird jedoch zum Übernahmefehler.

Beruht die falsche Angabe beispielsweise auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung, unrichtigen Tatsachenannahme oder bewussten Entscheidung, ist § 129 AO regelmäßig nicht einschlägig.

Auch eine Berichtigung nach § 129 AO ist nicht zeitlich völlig unbegrenzt möglich; insbesondere sind die maßgeblichen Festsetzungsfristen zu beachten.

Was sind Verbrauchsteuern?

Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren.

Zu den in Deutschland derzeit erhobenen Verbrauchsteuern gehören insbesondere:

  • Energiesteuer,
  • Stromsteuer,
  • Tabaksteuer,
  • Alkoholsteuer,
  • Alkopopsteuer,
  • Kaffeesteuer,
  • Biersteuer sowie
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer.

Die frühere Branntweinsteuer wurde zum 1. Januar 2018 durch die Alkoholsteuer ersetzt.

Die frühere Kernbrennstoffsteuer wird ebenfalls nicht mehr erhoben und gehört daher nicht in eine aktuelle Aufzählung der bestehenden Verbrauchsteuern.

Die Umsatzsteuer wird zwar wirtschaftlich ebenfalls vom Verbrauch getragen, wird aber üblicherweise von den besonderen Verbrauchsteuern im engeren Sinn unterschieden.

Was ist der Unterschied zwischen dem Vorbehalt der Nachprüfung und einer vorläufigen Steuerfestsetzung?

Beide Regelungen ermöglichen eine spätere Änderung einer Steuerfestsetzung, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.

Beim Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ist der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft.

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung grundsätzlich aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt entfällt spätestens mit Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist.

Eine besondere sachliche Ungewissheit ist für § 164 AO grundsätzlich nicht erforderlich.

Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO setzt dagegen einen gesetzlich anerkannten Grund der Ungewissheit voraus.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,
  • die Vereinbarkeit einer steuerrechtlichen Regelung mit höherrangigem Recht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist oder
  • die Auslegung einer Vorschrift Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen angegeben werden.

Eine vorläufige Festsetzung kann sich dabei auch nur auf bestimmte Teile des Steuerbescheids beziehen.

Nach § 165 Abs. 3 AO können Vorläufigkeit und Vorbehalt der Nachprüfung miteinander verbunden werden.

Ist die Vorläufigkeit nach § 165 AO unbegrenzt?

Nein, jedenfalls nicht im Sinne einer zeitlich grenzenlosen Änderungsmöglichkeit.

Die frühere Gegenüberstellung, § 164 AO gelte lediglich vier Jahre, während § 165 AO „unbegrenzt“ sei, ist zu pauschal.

Beim Vorbehalt der Nachprüfung kommt es auf die jeweilige Festsetzungsfrist an, die nicht stets exakt vier Jahre dauern muss.

Auch für vorläufige Steuerfestsetzungen bestehen Regeln über Festsetzungsfristen und deren Ablaufhemmungen.

Der entscheidende Unterschied zwischen § 164 und § 165 AO liegt deshalb nicht einfach in „vier Jahre gegen unbegrenzt“, sondern vor allem im Grund und Umfang der Änderungsmöglichkeit.

Was ist eine Ertragsteuer?

Ertragsteuern knüpfen an den wirtschaftlichen Ertrag beziehungsweise das Einkommen oder den Gewinn an.

Typische Beispiele sind

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer und
  • Gewerbesteuer.

Der Begriff „Ertragsteuer“ beschreibt damit eine wirtschaftliche und systematische Steuerkategorie.

Was ist eine Personensteuer?

Bei einer Personensteuer stehen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen besonders im Vordergrund.

Ein typisches Beispiel ist die Einkommensteuer.

Die Bezeichnung bedeutet nicht lediglich, dass „ein Mensch besteuert“ wird. Vielmehr geht es um die steuerliche Anknüpfung an die Person und ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Auch die Körperschaftsteuer wird systematisch den Personensteuern zugerechnet, obwohl Körperschaften keine natürlichen Personen sind.

Was ist eine Objektsteuer?

Objektsteuern – teilweise auch Sachsteuern genannt – knüpfen stärker an ein bestimmtes Steuerobjekt an und berücksichtigen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich weniger stark.

Typische Beispiele sind

  • die Grundsteuer und
  • die Gewerbesteuer.

Die Gegenüberstellung von Personen- und Objektsteuern ist eine steuerwissenschaftliche Einteilung und darf nicht mit der gesetzlichen Definition der Realsteuern in § 3 Abs. 2 AO verwechselt werden.

Was ist eine direkte Steuer?

Bei einer direkten Steuer sollen Steuerschuldner und wirtschaftlicher Steuerträger typischerweise identisch sein.

Das klassische Beispiel ist die Einkommensteuer.

Der Begriff beschreibt dabei vor allem die wirtschaftliche Konzeption der Steuer. Ob die Steuer wirtschaftlich tatsächlich nicht weitergegeben werden kann, ist eine andere Frage.

Was ist eine indirekte Steuer?

Bei einer indirekten Steuer fallen Steuerschuldner und die Person, die die Steuer wirtschaftlich tragen soll, typischerweise auseinander.

Das klassische Beispiel ist die Umsatzsteuer:

Der Unternehmer schuldet und führt die Umsatzsteuer grundsätzlich an das Finanzamt ab, während sie wirtschaftlich typischerweise über den Preis vom Endverbraucher getragen wird.

Auch zahlreiche Verbrauchsteuern werden als indirekte Steuern eingeordnet.

Steuerrecht und Verfassungsrecht

Können Steuern Grundrechte berühren?

Ja.

Steuerrecht ist staatliches Eingriffsrecht und unterliegt deshalb den Vorgaben des Grundgesetzes.

Je nach Fall können insbesondere Bedeutung haben:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz und steuerliche Belastungsgleichheit,
  • Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie bei bestimmten steuerlichen Regelungen,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Steuerwirkungen,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in besonderen steuerlichen Konstellationen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Finanzbehörden,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Besondere Bedeutung besitzt im Steuerrecht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung von Steuern zwar über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, muss einmal getroffene Belastungsentscheidungen aber grundsätzlich folgerichtig und gleichheitsgerecht ausgestalten.

Ist jeder fehlerhafte Steuerbescheid zugleich verfassungswidrig?

Nein.

Ein Fehler bei der Anwendung der Abgabenordnung oder eines Einzelsteuergesetzes ist grundsätzlich zunächst ein fachrechtliches Problem.

Die Finanzgerichte und letztlich der Bundesfinanzhof sind für die Auslegung und Anwendung des einfachen Steuerrechts zuständig.

Eine verfassungsrechtliche Frage entsteht erst, wenn eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht in Betracht kommt.

Das kann beispielsweise näher zu prüfen sein, wenn

  • eine steuerrechtliche Regelung gleichheitswidrig ausgestaltet ist,
  • eine Steuerbelastung verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet,
  • effektiver Rechtsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkürzt wird,
  • entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wird oder
  • ein Gericht eine Norm in objektiv willkürlicher Weise anwendet.

Eine Verfassungsbeschwerde ist dabei keine weitere steuergerichtliche Rechtsmittelinstanz. Vor ihr müssen grundsätzlich die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.