Umsatzsteuer

Im Handel muss fast immer Umsatzsteuer gezahlt werden.
Im Handel muss fast immer Umsatzsteuer gezahlt werden.
Wer etwas verkauft, muss dafür Umsatzsteuer zahlen. Genauer gesagt führt der Verkäufer die Umsatzsteuer aber nur ab, belastet werden soll vielmehr der Käufer.

Dies gewinnt insbesondere dann Bedeutung, wenn der Käufer selbst Unternehmer ist. Denn die Umsatzsteuer soll nur den Verbraucher belasten, nicht aber den Gewerbetreibenden. Aus diesem Grund bekommt man bezahlte Umsatzsteuer zurück, wenn man Unternehmer ist. Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, bei der man selbst wiederum die von den eigenen Kunden vereinnahmte Steuer abführt.

Aus historischen Gründen wird die Umsatzsteuer auch heute noch landläufig als „Mehrwertsteuer“ (Mwst.) bezeichnet.

Für politische Diskussionen sorgt oft die Trennung zwischen Luxusprodukten mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 % und Produkten des täglichen Bedarfs mit nur 7 % Mehrwertsteuer.

Was ist Vorsteuer?

Als Vorsteuer bezeichnet man die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf oder für Dienstleistungen für seinen Betrieb bezahlen muss. Da nur ein Verbraucher, aber kein Unternehmer die Mehrwertsteuer zahlen soll, kann er diese Vorsteuer gegenrechnen und erhält sie praktisch vom Finanzamt zurück.

Was ist ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne?

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, weil er dadurch Einnahmen erzielen möchte. Notwendig ist eine Tätigkeit von gewisser Dauer, ein einmaliger Verkauf einer Sache reicht in der Regel nicht.

Wann beginnt die unternehmerische Tätigkeit?

Die unternehmerische Tätigkeit kann auch bereits Vorbereitungsmaßnahmen für die eigentliche Geschäftstätigkeit umfassen. Dabei wird in der Regel auf das erste nach außen erkennbare, auf eine unternehmerische Tätigkeit bezogene Handeln abgestellt.

Wofür fällt keine Umsatzsteuer an?

Bestimmte Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören zum Beispiel und unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Vermietung, Verpachtung, Verkauf von Immobilien
  • Einkünfte aus Bildung und Kultur
  • Export
  • medizinische Behandlungen und Tätigkeiten

Die genaue Abgrenzung ist häufig schwierig und sollte mit dem Steuerberater und dem Finanzamt abgeklärt werden.

Muss ich bei gemischt privat/gewerblich genutzten Gütern Mehrwertsteuer zahlen?

Grundsätzlich muss man natürlich immer zunächst Umsatzsteuer zahlen (Allphasen-Umsatzsteuer). Als Unternehmer kann man sie dann allerdings mit den selbst vereinnahmten Umsatzsteuern verrechnen, sodass man selbst am Ende keine Steuer zahlt. Dies gilt auch für teilweise privat genutzte Güter.

Allerdings wird bei Kraftfahrzeugen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für jeden Monat, in dem auch eine private Nutzung erfolgte, 1 % des Listenpreises inklusive Umsatzsteuer als einkommensteuerpflichtige Nutzungsentnahme veranschlagt. Auf diese Weise wird die Umsatzsteuer also zumindest zu einer Rechengröße.

Ist Vorsteuerabzug möglich, wenn eine Steuerbefreiung besteht?

Grundsätzlich nicht.

Soweit bereits beim Einkauf die Steuerbefreiung besteht, ist die Sache klar: Wenn man selbst gar keine Umsatzsteuer zahlen muss, kann man nichts geltend machen.

Soweit aber für Eingangsleistungen Mehrwertsteuer anfällt, die daraus erzielten Einnahmen aber steuerfrei sind, ist in der Regel auch keine Vorsteuer ansetzbar.

  • Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein Wohnhaus, um dieses zu vermieten. Für die Bauleistungen muss er Umsatzsteuer zahlen, die Vermietung ist aber umsatzsteuerfrei. Die bezahlte Umsatzsteuer kann damit nicht geltend gemacht werden.

Auch hier ist eine eingehende steuerliche Beratung sinnvoll.

Kann auf Steuerbefreiungen verzichtet werden?

Teilweise ist es möglich, Steuerbefreiungstatbestände nicht zu nutzen und „freiwillig“ Umsatzsteuer zu zahlen. In diesem Fall können dann die Vorsteuern in diesem Zusammenhang auch angemeldet werden, sodass dies steuerlich sinnvoll sein kann.

Notwendig dafür ist aber eine genaue Einzelfallbetrachtung.

Kann ich die Versicherungssteuer voranmelden?

Nein.

Die Versicherungssteuer beträgt zwar ebenfalls 19 % und ist damit ganz offensichtlich an die Höhe der Umsatzsteuer angelehnt.

Es handelt sich aber nicht um eine bezahlte Umsatzsteuer, sondern eben um eine andere Steuerart. Daher scheidet sie auch aus der Voranmeldung aus. Sie verringert als Ausgabenposten lediglich das Einkommen bzw. den Gewinn.

Ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug bei einer Sacheinlage möglich?

Nein.

Wenn man als Verbraucher eine Sache kauft, bezahlt man dafür Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt. Bringt man diese Sache dann in seinen Gewerbebetrieb ein, bezeichnet man dies als Sacheinlage, das Unternehmensvermögen wird also entsprechend erhöht. Hätte das Unternehmen diese Sache von vornherein selbst gekauft, wäre keine Mehrwertsteuer angefallen bzw. der Unternehmer hätte sie sich vom Finanzamt zurückholen können.

Insoweit erscheint es logisch, dies auch bei einer Sacheinlage so zu handhaben und sich die bezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Dies wird allerdings von der Steuerrechtswissenschaft abgelehnt. Höchstwahrscheinlich fürchtet man, dies zu einer allzu lukrativen Praxis zu machen.

(Letzte Aktualisierung: 31.05.2023)