Steuerverwaltungsrecht

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Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Dabei hat die Finanzverwaltung ein ganz erhebliches Ermessen. Zum einen „kann“ gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, dies muss also nicht passieren und ist auch nicht die Regel. Abs. 2 Satz 1 begrenzt die Höhe auf 10 % der Steuer oder des Messbetrags, keinesfalls aber mehr als 25.000 Euro, ein Mindestbetrag wird nicht festgelegt. Zudem müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden (Abs. 2 Satz 2).

Kann ein Steuerbescheid vor dem Grundlagenbescheid erlassen werden?

Ja, § 155 Abs. 2 AO lässt das ausdrücklich zu. Das ist unproblematisch, da die Festsetzungen des Grundlagenbescheids auch zunächst geschätzt werden können (§ 162 Abs. 5) und eine anschließende Korrektur ohne Weiteres möglich ist (§ 175 Abs. 2 Nr. 1).

Welche Steuerverwaltungsakte können gemäß §§ 130 und 131 AO zurückgenommen bzw. widerrufen werden?

Die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung gelten nur für Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide oder gleichgestellte Bescheide sind. Diese werden nach dem diffizileren System der §§ 164, 165 und 172 bis 175 behandelt.

Wie kann ich den Säumniszuschlag anfechten?

Der Säumniszuschlag wird nicht behördlich festgesetzt, sondern entsteht automatisch. Somit ist er kein Verwaltungsakt und damit nicht dem Einspruch zugänglich. Will man dagegen vorgehen, muss man zunächst einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO), in dem die Behörde den Zuschlag berechnet, beantragen und diesen dann anfechten.

Wie können Zustellungsmängel geheilt werden?

Sind Fehler in der Zustellung eines steuerlichen Verwaltungsakts aufgetreten, so können diese durch tatsächliche Zustellung geheilt werden. Hierfür wird § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) herangezogen:

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Was ist die Drei-Tages-Fiktion?

Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung gilt jeder Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugegangen, soweit er nicht zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht zugegangen ist. Ein solches Abweichen von der Drei-Tages-Fiktion muss der Empfänger zumindest glaubhaft machen, dann ist die Behörde in der Beweispflicht.

Im Regelfall bedeutet dies also, dass ein am Montag abgesendetes Schreiben am Donnerstag als zugegangen gilt und eventuelle Fristen erst dann laufen. Ein nachweislich früherer Zugang ändert nichts an diesem Fristlauf.

Endet die Frist am Wochenende oder an einem Feiertag, verlängert sie sich gemäß § 108 Abs. 3 AO (im Gegensatz zu allgemeinen Verwaltungsrecht) bis zum nächsten Werktag. Ein am Mittwoch abgesandter Brief geht also nicht, wie man eigentlich erwarten würde, am Samstag zu, sondern erst am Montag.

Was ist die Bekanntgabe?

Als Bekanntgabe bezeichnet man es, wenn dem Empfänger ein Verwaltungsakt so in einen Machtbereich gegeben wird, dass er seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Ob er ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder versteht, ist dagegen nicht relevant. Sie Bekanntgabe steuerlicher VA richtet sich in erster Linie nach § 122 der Abgabenordnung.

Die Bekanntgabe ist ein wesentliches Merkmal des Wirksamkeit (§ 124 Abs. 1 AO), ein nicht bekanntgegebener Bescheid ist also faktisch nicht existent.

Was gehört zum Machtbereich des Empfängers, in dem die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgen kann?

Der Machtbereich ist der gesamte Bereich, in dem der Empfänger die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Schreiben hat, egal, ob dies nun seine Wohnung, sein Büro oder ein Postfach ist. Damit können Schreiben, die Steuern des Gewerbebetriebs betreffen, auch an die Privatadresse gesendet werden und umgekehrt.

Was ist der „Frühleerungs-Vermerk“?

Finanzämter haben häufig keine Briefkästen, die erkennen lassen, ob ein bestimmtes Schreiben vor oder nach 24 Uhr eingeworfen wurde. Das wäre aber für Fristen, die stets am Ende des Tages ablaufen, wichtig. Daher wird davon ausgegangen, dass alle Briefe, die bei der ersten Leerung des Behördenbriefkastens oder -postfachs angekommen sind, noch vor 24 Uhr eingegangen sind. Um dies zu dokumentieren, notiert der leerende Beamte den Vermerk „Frühleerung“ auf dem Brief.

Welches Gesetz ist für die Zustellung von Steuerbescheiden zu beachten?

Hierfür gelten nicht die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder, sondern immer nur das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG). Dies wird sowohl in § 122 Abs. 5 AO als auch in § 1 Abs. 1 VwZG („Landesfinanzbehörden“) so angeordnet.

Wann kann ein Steuerverwaltungsakt gemäß § 129 Abgabenordnung berichtigt werden?

§ 129 Satz 1 AO sagt:

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Hierunter versteht man grundsätzlich nur sog. „mechanische Versehen“, also keine Denk- oder Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Beamten. Wenn der Beamte also ein bestimmtes Einkommen nicht berücksichtigt hat, ist das kein solches Versehen, sondern möglicherweise nur eine falsche Beurteilung der Frage, ob dieses Einkommen steuerpflichtig ist oder nicht. Echte mechanische Versehen sind dagegen das falsche Übertragen einer Zahl oder das Auslassen eines Postens beim Addieren.

Wann muss ein Steuerverwaltungsakt gemäß § 129 Abgabenordnung berichtigt werden?

Satz 2 der Vorschrift sagt, dass bei einem berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen der Bescheid zu korrigieren ist. Ein solches Interesse ist naheliegenderweise jedenfalls dann gegeben, wenn dies für ihn vorteilhaft ist, er also Geld herausbekommt oder in einem Folgejahr weniger Steuer bezahlen wird.

Grundsätzlich erfolgt die Korrektur aber auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen, obwohl Satz 1 hier eigentlich nur eine Kann-Regelung beinhaltet. Im Hinblick auf die Notwendigkeit von Steuergerechtigkeit wird aber angenommen, dass das Ermessen des Finanzamts hier sehr gering ist.

Kann jeder Steuerbescheid, der auf falschen Angaben beruht, gemäß § 172 AO aufgehoben werden?

Nein, diese Vorschrift hat einen ziemlich engen Anwendungsbereich.

§ 172 Abs. 1 Nr. 2 c) der Abgabenordnung sagt:

Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, (…) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, (…) erwirkt worden ist

Das passt eigentlich, sollte man meinen, auf jede Steuererklärung, die durch kleine Schwindeleien beeinflusst wurde. Schließlich hat der Steuerpflichtige hier über seine Einnahmen oder Ausgaben getäuscht. Tatsächlich lässt sich aber die Arglist nicht nachweisen, da man die Absichten des Steuerpflichtigen nicht kennt. An die Annahme von „Arglist“ werden aber relativ hohe Anforderungen gestellt.

Was ist, wenn der Umfang der Vorläufigkeit im Steuerbescheid nicht genau definiert ist?

Wird ein Steuerbescheid gemäß § 165 AO für teilweise vorläufig erklärt, muss genau niedergeschrieben werden, wie weit diese Vorläufigkeit reicht. Ist dies nicht passiert, ist der VA gemäß § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt. Rechtsfolge ist dann aber nicht die Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsakts, sondern nur der Nebenbestimmung, also der Vorläufigkeit. Ein solcher Bescheid entspricht also einem solchen ohne jede Nebenbestimmung, also einem endgültigen Bescheid.

Was bedeutet der Vorbehalt der Nachprüfung?

Durch die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Dabei ist eine vollumfängliche Änderung möglich, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Wie lange ist der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam?

Einzige Voraussetzung für die Nachprüfung ist die Wirksamkeit des Vorbehalts, § 164 Abs. 2. Der Vorbehalt muss also erteilt worden sein (§ 164 Abs. 1), er darf nicht aufgehoben worden sein (§ 164 Abs. 3) und nicht entfallen sein (§ 164 Abs. 4). Dadurch, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist zum Entfallen des Vorbehalts führt, ist er in vielen Fällen auf vier Jahre beschränkt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2).

Kann der Vorbehalt der Nachprüfung angefochten werden?

Nein, er stellt eine unselbstständige Nebenbestimmung dar, die nicht isoliert mit dem Einspruch angefochten werden kann. Allerdings kann jederzeit die Aufhebung gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung beantragt und die Ablehnung angefochten werden.

Kann eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auch konkludent geschehen?

Nein, aus §§ 164 Abs. 3 Satz 2 und 157 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich, dass die Schriftform vorgesehen ist. Dementsprechend soll nach der Rechtsprechung nur eine ausdrückliche, schriftliche Aufhebung rechtswirksam sein.

Was ist eine schlichte Änderung?

Als schlichte Änderung bezeichnet man die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO. Hierfür ist nur das Einvernehmen von Finanzamt und Steuerpflichtigem notwendig. Einer bestimmten Form bedarf diese Änderung nicht, sie muss aber innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden. Die Änderung wirkt zudem nur punktuell, also soweit sie eben reicht, und lässt den Bescheid im Übrigen unberührt. Daher bezeichnet man sich auch als „kleinen Bruder des Einspruchs“.

Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid jederzeit ändern?

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO klingt zunächst danach:

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen

Dies ist allerdings einschränkend auszulegen: Eine Änderungesbefugnis besteht nur, wenn das Finanzamt kein Verschulden daran trifft, dass ihm die Tatsachen vor Erlass der Entscheidung nicht bekannt waren. Zudem geht es hier ausschließlich um Tatsachen, also nicht um rechtliche Einschätzungen.

Wann ist eine Tatsache nachträglich im Sinne des § 173 AO bekannt geworden?

Eine Tatsache ist dann „nachträglich“ und kann zu einer Änderung gemäß § 173 der Abgabenordnung führen, wenn sie der Behörde zum Zeitpunkt des letzten Willensbildungsakts zur Entscheidung in der Sache nicht bekannt war. Dabei gilt alles, was in den Steuerakten steht, als bekannt – unabhängig davon, ob es dem konkret handelnden Beamten bewusst war.

Stellt es ein Verschulden des Finanzamts dar, wenn es auf falsch erklärte Zahlen vertraut hat?

Nein, der Steuerbeamte darf grundsätzlich auf die Erklärung vertrauen. Waren die Zahlen falsch, handelt es sich um kein Verschulden des Amts, das eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 ausschließt.

Muss der Steuerpflichtige sein fehlendes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 nachweisen?

Ja, er muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen trifft. Dass ihn die Beweislast trifft, stellt die negative Formulierung klar: „soweit (…) den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft“

Welchen Fall regelt § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Abgabenordnung?

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist zunächst schwer verständlich:

Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

Das bedeutet, dass zusammengehörige Tatsachen, die sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd wirken, stets in beide Richtungen berücksichtigt werden. Auch dann, wenn der Steuerpflichtigen ein Verschulden daran trifft, dass er die steuermindernden Tatsachen nicht vorgetragen hat.

Beispiel: Jemand vergisst in seiner Steuererklärung einige Verkaufsgeschäfte, für die er hätte Steuern zahlen müssen. Gleichzeitig hätte sich aber seine Steuer durch die Ausgaben hierfür wieder etwas gemindert. Durch die genannte Vorschrift können also sowohl Einnahmen als auch Ausgaben verwendet werden.

Was ist eine Änderungssperre?

Eine Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO bezieht sich auf die Außenprüfung:

Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Die Überlegung dahinter ist, dass bei einer Außenprüfung der Beamte alles hätte sehen können, was steuerlich relevant war. Für den dann folgenden Steuerbescheid standen dem Finanzamt also alle Erkenntnisse zur Verfügung. Hiervon kann es dann nicht mehr abweichen.

Dies gilt aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Steuerverkürzung handelt – hier konnte der Beamte ja gerade nicht alles erkennen, da ihm der Steuerpflichtige etwas verheimlicht hat.

Was ist eine rückwirkende Vorwirkung?

Gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Der Zeitpunkt der Rückwirkung wird dabei auf den Eintritt des Ereignisses bezogen. Von diesem vergangenen Ereignis aus können die Wirkungen aber auch in die Zukunft wirken.

Beispiel: Im Jahr 2015 fällt auf, dass eine Betriebsausgabe im Jahr 2010 falsch gebucht wurde und der Betrag vielmehr über mehrere Jahre abgeschrieben werden musste. Von 2010 aus wirkt dies nach vorne, da damit die Abschreibung auch in den Jahren 2011 bis 2014 berücksichtigt werden muss. Trotzdem ist das ein Fall für § 175 Abs. 1 Nr. 1, da die Jahre 2011 bis 2014 von 2015 aus gesehen Vergangenheit sind.

Was sind widerstreitende Steuerfestsetzungen?

Als widerstreitende Steuerfestsetzungen bezeichnet man es, wenn mehrere Steuerbescheide gegen die gleiche oder gegen verschiedene Personen zueinander widersprüchlich sind. § 174 AO entscheidet dabei folgende Fälle:

  • mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger (Abs. 1)
  • mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger (Abs. 2)
  • Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts in der Annahme, es sei anderswo zu berücksichtigen (Abs. 3)
  • Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts, der in einer anderen Steuersache berücksichtigt wurde, dort aber im Einspruchs-/Klageweg aufgehoben wurde (Abs. 4)

Rechtsfolge ist grundsätzlich eine entsprechende Änderung der Bescheide.

Was ist ein sonstiger Fall der Änderung eines Steuerbescheids (§ 175 AO)?

Dabei handelt es sich um keine Auffangregelung für alle Notwendigkeiten einer Änderung, sondern um zwei zusätzliche, genau definierte Fälle, in denen ein Bescheid geändert oder aufgehoben werden kann:

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Diese beiden Fälle haben überhaupt nichts miteinander zu tun. Die gemeinsame Regelung unter § 175 AO ist gesetzgebungstechnisch eher unglücklich.

Was bedeutet endgültige Veranlagung?

Eine endgültige Veranlagung ist ein Steuerbescheid, der keiner Nebenbestimmung unterworfen ist, also weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht noch vorläufig ist (§ 165).

Wie lang kann ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden?

Eine nachträgliche Änderung ist grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich, § 169 AO.

Welche Wirkung hat eine Außenprüfung auf die Festsetzungsverjährung?

Der Beginn der Außenprüfung hemmt die Festsetzungsverjährung bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund dieser erlassenen Steuerbescheide, § 171 Abs. 4 AO.

Was ist eine Verständigungsvereinbarung im Sinne von § 175a AO?

Dabei handelt es sich um Gespräche zwischen Staaten bzgl. der Schließung eines Doppelbesteuerungsabkommens – also um etwas, auf das der Steuerpflichtige keinerlei Einfluss hat.

Welche Rolle spielt § 176 AO?

Dabei handelt es sich um keinen eigenen Tatbestand für Änderungen von Steuerbescheiden, sondern um eine Einschränkung der anderen Tatbestände. Der Steuerpflichtige soll auf die Rechtsprechung höchster Gerichte vertrauen dürfen und insoweit keine rückwirkende Änderung befürchten müssen.

Was bewirkt § 177 AO?

§ 177 der Abgabenordnung ermöglicht es, inhaltliche Fehler eines an sich bestandskräftigen Verwaltungsakts zu korrigieren, die für sich genommen eine Korrektur nicht rechtfertigen würden. Allerdings können diese Korrekturen nur innerhalb des Rahmens derjenigen Beträge geschehen, der durch korrekturbegründende Fehler vorgegeben wird.

Beispiel:
bisheriges zu versteuerndes Einkommen: 25.000 Euro
steuerverringernde Korrekturvorschriften: – 3.000
steuererhöhende Korrekturvorschriften: + 2.000
steuerverringernder inhaltlicher Fehler: – 7.000
steuererhöhender inhaltlicher Fehler: + 1.000

Die tatsächlich richtige Steuer wäre also 25-3+2-7+1 = 18.000 Euro

Allerdings dürfen sich diese nur innerhalb der anwendbaren Korrekturvorschriften auswirken. Diese lassen nur einen Spielraum von 25-3 = 22.000 bis 25+2 = 27.000 Euro. Also darf eine Verringerung bis auf 18.000 nicht stattfinden, sondern nur eine bis 22.000 Euro. Sollten sich allerdings noch weitere Korrekturansprüche später herausstellen, würden die bisher gefundenen inhaltlichen Fehler natürlich weiter berücksichtigt und so evtl. zu einer weiteren Verringerung des zu versteuernden Einkommens führen.

Welche unterschiedliche Wirkung haben die §§ 130 und 131?

§ 130 wirkt auch für die Vergangenheit, § 131 dagegen nur für die Zukunft. Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt sich also bereits erledigt hat, können mit § 131 also nicht mehr vernichtet werden. § 131 wirkt also vor allem gegen Dauerverwaltungsakte.

Was ist eine Anlaufhemmung?

Die Anlaufhemmung verhindert, dass die Festsetzungsfrist überhaupt beginnt („anläuft“). § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO legt dabei fest, dass die Hemmung wirkt, bis eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder ähnliche Erklärung eingereicht wird. Die Frist beginnt allerdings auch dann am Ende des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung der Steuer.

Was ist, wenn eine Steuererklärung nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist?

Eine nicht unterschriebene Steuererklärung gilt überhaupt nicht als formgerechte Steuererklärung und beendet somit die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht. Die Festsetzungsfrist beginnt damit erst drei Jahre nach Entstehen der Steuer.

Was ist die Betriebsprüfung?

Die Betriebsprüfung ist – neben der Lohnsteuer- und der Umsatzsteuerprüfung – ein Unterfall der Außenprüfung gemäß §§ 193 bis 207 der Abgabenordnung.

Was ist die Betriebsprüfungsordnung (BpO)?

Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist eine verwaltungsinterne Rechtsnorm, die die Formalien für Betriebsprüfungen festlegt, um die relativ unscharfen Regeln der AO zu konkretisieren und für eine gleichmäßige Anwendung zu sorgen.

Kann ich mich gegen die Beauftragung eines bestimmten Prüfers wehren?

Nein, da die Benennung kein Verwaltungsakt ist. Allenfalls ein Befangenheitsantrag nach §§ 82 und 83 AO wäre möglich, hat aber sehr enge Voraussetzungen.

Wie kann ich mich gegen eine Außenprüfung wehren?

Die Anordnung einer Außenprüfung gemäß § 196 AO stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen diesen kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. In der Praxis wird man diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361) verbinden, denn ansonsten könnte die Anordnung trotzdem vollzogen, die Prüfung also durchgeführt werden.

Kommt die Außenprüfung unangemeldet?

Nein, es wird in der Regel zuvor telefonisch ein Termin vereinbart.

Kann man den Prüfbericht über die Außenprüfung (§ 202 AO) anfechten?

Nein, da dieser Bericht noch keine unmittelbare Regelungswirkung enthält, also keinen Verwaltungsakt darstellt. Möglich ist dagegen die Anfechtung der darauf folgenden Änderungsbescheide (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO).

Bei wem ist eine Außenprüfung zulässig?

Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung grundsätzlich zulässig bei Selbstständigen, bei Freiberuflern sowie bei Land- und Forstwirten. Die Überlegung dahinter ist, dass diese in erster Linie aufgrund ihrer eigenen Angaben besteuert werden, also keine neutralen Dritten (der Arbeitgeber bei Lohneinkünften, die Bank bei Kapitalertrag) gibt, die Daten übermitteln.

Hinzu kommen noch die Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. Dies sind gut situierte Privatleute, die sog. Einkommensmillionäre (nach DM-Maßstäben, heute eben 500.000 Euro), die man deswegen prüfen darf, weil bei ihnen relativ viel zu holen ist.

Bei anderen Steuerpflichtigen ist die Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 2 nur unter engeren Voraussetzungen möglich.

Ist auch gegen nichtige VA ein Einspruch möglich?

Ja, das ergibt sich aus § 365 Abs. 2 Satz 2 AO. Zwar entfaltet ein nichtiger Verwaltungsakt keinerlei Rechtswirkung, er besitzt aber einen Rechtsschein, der beseitigt werden soll.

Ist ein Einspruch per E-Mail zulässig?

Ja, eine E-Mail genügt der elektronischen Form, die § 357 Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt. Dem (beim Einspruch nicht notwendigen) Schriftformerfordernis genügt eine E-Mail aber nur mit einer Signatur gemäß § 87a Abs. 3 AO.

Ist ein Einspruch per Fax zulässig?

Ja, dies wird daraus geschlossen, dass auch ein Einspruch per Telegramm (§ 357 Abs. 1 Satz 3) möglich ist. Wenn sogar diese archaische Form erlaubt ist, muss dies für ein Fax, ebenso gelten. Zudem bedarf der Einspruch nicht zwingend einer Unterschrift.

Muss der Einspruch unterschrieben sein?

Nein, das ergibt sich aus § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3:

Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig.

Auch ohne Unterschrift geht hervor, wer den Einspruch eingelegt hat. Und ein Telegramm kann man gar nicht erst unterschreiben.

Was macht man bei Untätigkeit des Finanzamts?

Nicht nur gegen einen Verwaltungsakt, sondern auch gegen das Nichterlassen eines Verwaltungsakts kann man Einspruch einlegen. Der Untätigkeitseinspruch ist in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO geregelt. Hierfür gibt es keine Frist (355 Abs. 2).

Was macht man, wenn das Finanzamt eine Verböserung in Aussicht stellt?

Bei einem Einspruch kann das Finanzamt auch zu Lasten des Einspruchsführers vom bisherigen Verwaltungsakt abweichen (verbösern), sprich: die Steuer erhöhen. Davor bedarf es allerdings einer Anhörung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Nimmt man den Einspruch daraufhin zurück, wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch geändert werden, wenn einer der relativ engen Korrekturtatbestände erfüllt ist – die bloße Unrichtigkeit, die im Einspruchsverfahren geprüft wird, reicht dafür nicht aus.

Ob man das wirklich tun sollte oder sie Sache besser gerichtlich durchkämpft, muss man sorgfältig prüfen und sollte man vorher unbedingt mit dem Steuerberater oder einem Fachanwalt besprechen.

Kann man einen zurückgenommenen Einspruch neu einlegen?

Ja, sofern der neue Einspruch noch innerhalb der ursprünglichen Frist liegt. Eine Sperrnorm, nach der ein zurückgenommener Einspruch nicht erneut eingelegt werden kann, existiert nicht.

(Letzte Aktualisierung: 24.10.2022)