(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Die Umsatzsteuer gehört zu den wichtigsten Verbrauchsteuern. Steuerpflichtig ist allerdings nicht schlicht jeder Verkauf. Ob Umsatzsteuer entsteht, hängt insbesondere davon ab, ob ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt und ob eine Steuerbefreiung eingreift.
Typischerweise stellt ein Unternehmer seinem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab. Soweit der Unternehmer selbst für sein Unternehmen Leistungen bezieht, kann er die dabei gezahlte Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Wirtschaftlich soll die Umsatzsteuer damit grundsätzlich den privaten Endverbrauch belasten.
Der Ausdruck Mehrwertsteuer wird im allgemeinen Sprachgebrauch weitgehend synonym verwendet. Das deutsche Gesetz bezeichnet die Steuer jedoch als Umsatzsteuer.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt grundsätzlich 19 %. Für die in § 12 Abs. 2 UStG bezeichneten Umsätze gilt insbesondere der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Welche Leistungen ermäßigt besteuert werden, richtet sich nach dem Gesetz und nicht allgemein danach, ob es sich um ein „Luxusprodukt“ oder ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt.
Inhalt
Grundlagen der Umsatzsteuer
Was ist Vorsteuer?
Als Vorsteuer bezeichnet man insbesondere die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für eine Lieferung oder sonstige Leistung an sein Unternehmen gesetzlich in Rechnung gestellt wird.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft für seinen Betrieb einen Gegenstand für 1.190 Euro. Darin sind bei einem Steuersatz von 19 % grundsätzlich 190 Euro Umsatzsteuer enthalten.
Sind die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt, kann der Unternehmer diese 190 Euro als Vorsteuer abziehen.
Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere voraus, dass
- der Leistungsempfänger Unternehmer ist,
- die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde,
- kein gesetzlicher Ausschluss des Vorsteuerabzugs besteht und
- grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt.
Die Aussage, Unternehmer bekämen bezahlte Umsatzsteuer stets vom Finanzamt zurück, wäre deshalb zu weitgehend.
Wie funktioniert die Umsatzsteuer wirtschaftlich?
Bei der Umsatzsteuer wird grundsätzlich jede steuerpflichtige Stufe einer Leistungskette erfasst.
Unternehmer können die ihnen auf Eingangsleistungen berechnete Umsatzsteuer jedoch grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.
Beispiel:
Ein Händler kauft Ware für
- 1.000 Euro netto zuzüglich
- 190 Euro Umsatzsteuer.
Er verkauft sie anschließend für
- 1.500 Euro netto zuzüglich
- 285 Euro Umsatzsteuer.
Vereinfacht schuldet er aus seinem Verkauf 285 Euro Umsatzsteuer und kann 190 Euro Vorsteuer abziehen. An das Finanzamt verbleiben damit 95 Euro.
Auf diese Weise wird grundsätzlich nur der auf der jeweiligen Stufe geschaffene Mehrwert belastet. Daher stammt die gebräuchliche Bezeichnung „Mehrwertsteuer“.
Was ist ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne?
§ 2 Abs. 1 UStG definiert den Unternehmer eigenständig.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist grundsätzlich jede
- nachhaltige Tätigkeit
- zur Erzielung von Einnahmen.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff stimmt daher nicht zwingend mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff eines Gewerbetreibenden überein.
Reicht ein einmaliger Verkauf für die Unternehmereigenschaft?
Nicht ohne Weiteres.
Ein gewöhnlicher einmaliger Verkauf eines privaten Gegenstands begründet regelmäßig noch keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit.
Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild.
Wer beispielsweise planmäßig Gegenstände beschafft, aufbereitet, bewirbt und wiederholt verkauft, kann auch über eine Onlineplattform umsatzsteuerrechtlich Unternehmer sein.
Es kommt daher nicht allein auf die Zahl der Verkäufe an, sondern insbesondere auf
- Planmäßigkeit,
- Wiederholungsabsicht,
- Dauer und Intensität der Tätigkeit sowie
- das Auftreten am Markt.
Muss ein Unternehmer Gewinn erzielen wollen?
Nein.
Anders als bei manchen ertragsteuerlichen Fragen verlangt § 2 Abs. 1 UStG ausdrücklich keine Gewinnerzielungsabsicht.
Für die Unternehmereigenschaft genügt grundsätzlich eine nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Deshalb können sich Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht bei derselben Tätigkeit unterschiedlich auswirken.
Wann beginnt die unternehmerische Tätigkeit?
Die Unternehmereigenschaft kann bereits vor dem ersten Umsatz beginnen.
Auch ernsthafte Vorbereitungshandlungen können zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, wenn sie objektiv auf die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit gerichtet sind.
Das kann beispielsweise den
- Erwerb von Betriebsmitteln,
- Abschluss eines Gewerbemietvertrags,
- Auftrag zur Errichtung betrieblicher Räume oder
- Bezug anderer Leistungen zur Vorbereitung des Unternehmens
betreffen.
Das ist insbesondere für den Vorsteuerabzug aus Gründungs- und Vorbereitungskosten wichtig.
Wann endet die Unternehmereigenschaft?
Die Unternehmereigenschaft endet nicht zwingend mit dem letzten Verkauf oder der Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs.
Auch Abwicklungshandlungen können noch zum Unternehmen gehören.
Dazu können beispielsweise
- der Verkauf von Betriebsvermögen,
- die Abwicklung bestehender Verträge oder
- andere mit der bisherigen Tätigkeit zusammenhängende Vorgänge
gehören.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Für Kleinunternehmer enthält § 19 UStG eine besondere Steuerbefreiung.
Seit 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung grundlegend neu gestaltet. Maßgeblich sind insbesondere gesetzliche Umsatzgrenzen.
Für im Inland ansässige Unternehmer gilt die Steuerbefreiung grundsätzlich, wenn der Gesamtumsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, greift die Steuerbefreiung für den die Grenze überschreitenden Umsatz und die folgenden Umsätze grundsätzlich nicht mehr.
Für Existenzgründer und grenzüberschreitende Sachverhalte gelten Besonderheiten.
Können Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Grundsätzlich nein.
Wer die Steuerbefreiung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, kann die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht wie ein regelbesteuerter Unternehmer abziehen.
Deshalb kann es insbesondere bei hohen Investitionen wirtschaftlich sinnvoll sein zu prüfen, ob auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden soll.
Kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden?
Ja.
Ein Unternehmer kann nach § 19 UStG gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.
Dann gelten grundsätzlich die normalen Regeln der Umsatzbesteuerung und des Vorsteuerabzugs.
Der Verzicht bindet den Unternehmer grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.
Ob ein Verzicht wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von
- der Höhe der Investitionen,
- dem möglichen Vorsteuerabzug und
- der Kundenstruktur
ab.
Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze
Wofür fällt keine Umsatzsteuer an?
Das Umsatzsteuergesetz enthält in § 4 UStG zahlreiche Steuerbefreiungen.
Dazu können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- bestimmte Grundstücksumsätze,
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
- bestimmte Heilbehandlungen,
- bestimmte Bildungsleistungen,
- bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze sowie
- bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich.
Es ist daher zu pauschal, beispielsweise sämtliche Tätigkeiten aus den Bereichen Medizin, Bildung, Kultur oder Immobilien als umsatzsteuerfrei zu bezeichnen.
Sind Exporte umsatzsteuerfrei?
Bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen können steuerfrei sein.
Dabei muss insbesondere unterschieden werden zwischen
- Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet und
- innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union.
Die Steuerbefreiung hängt jeweils von gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweispflichten ab.
Der umgangssprachliche Satz „Exporte sind umsatzsteuerfrei“ ist daher nur als grobe Vereinfachung brauchbar.
Sind medizinische Leistungen immer umsatzsteuerfrei?
Nein.
§ 4 Nr. 14 UStG befreit insbesondere bestimmte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Nicht jede Leistung eines Arztes, Heilpraktikers oder anderen Angehörigen eines Gesundheitsberufs ist allein wegen der beruflichen Qualifikation steuerfrei.
Entscheidend sind insbesondere
- Art und Zweck der konkreten Leistung und
- die gesetzlichen Anforderungen an den Leistungserbringer.
Leistungen ohne therapeutischen Zweck können deshalb anders zu beurteilen sein.
Ist die Vermietung von Immobilien umsatzsteuerfrei?
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich steuerfrei.
Das Gesetz enthält jedoch wichtige Ausnahmen.
So gelten beispielsweise für
- kurzfristige Beherbergung,
- bestimmte Stellplätze und
- bestimmte andere Grundstücksüberlassungen
besondere Regelungen.
Bei bestimmten Vermietungen an Unternehmer kann außerdem unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.
Kann auf eine Steuerbefreiung verzichtet werden?
Bei bestimmten Steuerbefreiungen ja.
§ 9 UStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine sogenannte Option zur Steuerpflicht.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist dies bei Grundstücksvermietungen.
Ein Vermieter kann aber nicht beliebig jede steuerfreie Vermietung als steuerpflichtig behandeln. Bei Grundstücksvermietungen ist die Option insbesondere grundsätzlich nur möglich, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Warum kann die Option zur Umsatzsteuer sinnvoll sein?
Die Option kann insbesondere deshalb wirtschaftlich interessant sein, weil steuerfreie Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug häufig ausschließen.
Beispiel:
Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude und vermietet es an einen anderen Unternehmer.
Ist die Vermietung steuerfrei, kann der Vorsteuerabzug aus den Baukosten grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Sind dagegen die Voraussetzungen für eine wirksame Option zur Steuerpflicht erfüllt, kann dadurch grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug eröffnet werden.
Ob eine Option sinnvoll und zulässig ist, muss für den konkreten Sachverhalt geprüft werden.
Vorsteuerabzug
Ist Vorsteuerabzug möglich, wenn der Ausgangsumsatz steuerfrei ist?
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen ausgeschlossen.
§ 15 Abs. 2 UStG bestimmt, dass Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht abziehbar sind, wenn die Eingangsleistung zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet wird.
Davon gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Insbesondere bei bestimmten grenzüberschreitenden steuerfreien Umsätzen kann die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes mit einem Vorsteuerabzug verbunden sein.
Steuerfrei bedeutet deshalb nicht in jedem Fall automatisch „ohne Vorsteuerabzug“.
Kann die Vorsteuer bei einem steuerfrei vermieteten Wohnhaus abgezogen werden?
Grundsätzlich nicht, soweit die Eingangsleistungen der steuerfreien Wohnraumvermietung zuzurechnen sind.
Beispiel:
Ein Unternehmer lässt ein Wohnhaus errichten und vermietet die Wohnungen langfristig zu Wohnzwecken.
Die Vermietung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Die auf die entsprechenden Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer ist deshalb grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Eine Option zur Steuerpflicht scheidet bei einer gewöhnlichen Wohnraumvermietung regelmäßig aus, weil der Mieter die Wohnung nicht ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Was passiert bei teilweise steuerpflichtigen und teilweise steuerfreien Umsätzen?
Verwendet ein Unternehmer eine Eingangsleistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss die Vorsteuer grundsätzlich aufgeteilt werden.
Nach § 15 Abs. 4 UStG ist der nicht abziehbare Teil nach seiner wirtschaftlichen Zuordnung zu bestimmen.
Eine bloße Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Für Grundstücke enthält das Gesetz besondere Vorgaben.
Ist eine Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich?
Grundsätzlich ja.
§ 15 Abs. 1 UStG verlangt für den gewöhnlichen Vorsteuerabzug aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung grundsätzlich eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung.
Eine Rechnung muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Fehlerhafte Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt werden. Wann eine Rechnungsberichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt, hängt von den konkreten Umständen und den unionsrechtlichen Vorgaben ab.
Kann Vorsteuer aus privaten Anschaffungen abgezogen werden?
Grundsätzlich nicht.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde.
Eine ausschließlich privat bezogene Leistung berechtigt deshalb nicht allein deswegen zum Vorsteuerabzug, weil der Käufer daneben Unternehmer ist.
Bei gemischt unternehmerisch und privat genutzten Gegenständen gelten besondere Zuordnungs- und Aufteilungsregeln.
Wie werden gemischt privat und unternehmerisch genutzte Gegenstände behandelt?
Hier muss zwischen verschiedenen Fallgruppen unterschieden werden.
Nach § 15 Abs. 1 UStG gilt ein Gegenstand grundsätzlich nicht als für das Unternehmen bezogen, wenn er zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird.
Bei einer höheren unternehmerischen Nutzung können je nach Gegenstand und Sachverhalt Zuordnungsrechte beziehungsweise Aufteilungsregeln bestehen.
Für Grundstücke gilt eine besondere Regelung: Bei gemischt unternehmerisch und privat genutzten Grundstücken ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG grundsätzlich auf den unternehmerisch verwendeten Anteil beschränkt.
Was passiert umsatzsteuerlich bei privater Nutzung eines Unternehmensgegenstands?
Wurde beim Erwerb eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands Vorsteuer abgezogen und wird der Gegenstand später auch privat verwendet, kann die private Nutzung umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar sein.
Die Einzelheiten richten sich insbesondere nach §§ 3, 10 UStG.
Davon zu unterscheiden ist die einkommensteuerliche Bewertung einer privaten Pkw-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Die frühere Vermischung beider Steuerarten ist missverständlich: Die einkommensteuerliche 1-%-Regelung ist nicht die Rechtsgrundlage des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs.
Wie wird die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw umsatzsteuerlich behandelt?
Bei einem dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeug können sowohl der Vorsteuerabzug als auch die spätere private Nutzung umsatzsteuerliche Folgen haben.
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die private Verwendung eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe darstellen.
Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bestehen verschiedene Methoden und Vereinfachungen.
Die einkommensteuerliche 1-%-Regelung kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgangspunkt einer umsatzsteuerlichen Vereinfachungsberechnung dienen. Einkommensteuer und Umsatzsteuer bleiben jedoch rechtlich getrennte Steuerarten.
Was ist eine Vorsteuerberichtigung?
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut nachträglich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, kann § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs verlangen.
Das ist insbesondere bei langfristig genutzten Wirtschaftsgütern und Immobilien von Bedeutung.
Beispiel:
Ein Gebäude wird zunächst für steuerpflichtige Umsätze genutzt und später steuerfrei vermietet.
Eine solche Nutzungsänderung kann innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums dazu führen, dass ein Teil der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer zurückgezahlt werden muss.
Ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug bei einer privaten Sacheinlage möglich?
Grundsätzlich kann die beim ursprünglichen privaten Erwerb nicht abziehbare Umsatzsteuer nicht allein dadurch nachträglich zur Vorsteuer werden, dass der Gegenstand später in ein Unternehmen eingelegt wird.
Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich, in welcher Eigenschaft der Erwerber beim ursprünglichen Leistungsbezug gehandelt hat.
Hat eine Person einen Gegenstand ausschließlich als Privatperson erworben und war sie hinsichtlich dieses Erwerbs nicht als Unternehmer tätig, entsteht nicht nachträglich allein aufgrund einer späteren unternehmerischen Verwendung ein ursprüngliches Vorsteuerabzugsrecht.
Das beruht nicht auf der Befürchtung einer „lukrativen Praxis“, sondern auf den gesetzlichen und unionsrechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
Kann sich bei einer späteren Nutzungsänderung trotzdem etwas am Vorsteuerabzug ändern?
Das ist von der privaten Sacheinlage zu unterscheiden.
War ein Gegenstand bereits beim Erwerb dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und bestand grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht, können spätere Änderungen seiner Verwendung unter den Voraussetzungen des § 15a UStG zu einer Vorsteuerberichtigung führen.
Deshalb muss unterschieden werden zwischen
- einem Gegenstand, der ursprünglich ausschließlich privat erworben wurde, und
- einem bereits unternehmerisch bezogenen Gegenstand, dessen Nutzung sich später verändert.
Umsatzsteuervoranmeldung und Steuerschuld
Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung?
Im laufenden Besteuerungsverfahren berechnet der Unternehmer grundsätzlich selbst
- die für seine Umsätze geschuldete Umsatzsteuer und
- die abziehbaren Vorsteuerbeträge.
Die Differenz wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet.
Übersteigen die abziehbaren Vorsteuerbeträge die geschuldete Umsatzsteuer, kann sich grundsätzlich ein Erstattungsanspruch ergeben.
Die Einzelheiten zu Voranmeldungszeitraum, Abgabepflicht und möglichen Befreiungen ergeben sich insbesondere aus § 18 UStG.
Wer schuldet die Umsatzsteuer?
Im Normalfall schuldet der Unternehmer, der die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, die Umsatzsteuer.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Insbesondere nach § 13b UStG kann bei bestimmten Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Dieses Verfahren wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.
Es spielt insbesondere bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen und weiteren ausdrücklich geregelten Umsätzen eine Rolle.
Was passiert, wenn Umsatzsteuer zu Unrecht auf einer Rechnung ausgewiesen wird?
Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis kann nach § 14c UStG dazu führen, dass der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet, obwohl der zugrunde liegende Umsatz in dieser Höhe oder überhaupt nicht steuerpflichtig war.
Deshalb sollte insbesondere ein Kleinunternehmer nicht ohne Prüfung Umsatzsteuer offen auf Rechnungen ausweisen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt werden.
Kann ich Versicherungssteuer als Vorsteuer abziehen?
Nein.
Die Versicherungssteuer ist keine Umsatzsteuer.
Dass der allgemeine Versicherungssteuersatz ebenfalls 19 % beträgt, macht sie nicht zur Umsatzsteuer und eröffnet keinen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Ob Versicherungssteuer beziehungsweise der Versicherungsaufwand ertragsteuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden kann, ist eine davon getrennte einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuerliche Frage.
Umsatzsteuer und Europarecht
Warum spielt das Europarecht bei der Umsatzsteuer eine besonders große Rolle?
Das Umsatzsteuerrecht ist in erheblichem Umfang unionsrechtlich harmonisiert.
Zentrale Grundlage ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz muss deshalb im Zusammenhang mit dem Unionsrecht ausgelegt und angewendet werden.
Bei umsatzsteuerrechtlichen Streitfragen können insbesondere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erhebliche Bedeutung haben.
Was passiert, wenn deutsches Umsatzsteuerrecht gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt?
Nationale Behörden und Gerichte müssen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts beachten.
Zunächst ist zu prüfen, ob das deutsche Recht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann.
Ist dies nicht möglich, können sich je nach Fall Fragen des Anwendungsvorrangs und einer unmittelbaren Berufung auf hinreichend klare und unbedingte unionsrechtliche Vorgaben stellen.
Nicht jede Richtlinienbestimmung kann allerdings ohne Weiteres unmittelbar zwischen Privaten angewandt werden.
Kann ein Finanzgericht den EuGH einschalten?
Ja.
Nach Art. 267 AEUV können nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen, wenn deren Beantwortung für die Entscheidung erforderlich ist.
Ein letztinstanzliches nationales Gericht kann unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen sogar zur Vorlage verpflichtet sein.
Eine willkürliche oder nicht mehr vertretbare Missachtung einer Vorlagepflicht kann in besonderen Fällen zugleich verfassungsrechtliche Bedeutung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG haben.
Umsatzsteuer und Verfassungsrecht
Welche Grundrechte können bei Umsatzsteuerverfahren eine Rolle spielen?
Auch das Umsatzsteuerrecht ist an das Grundgesetz gebunden.
Je nach Sachverhalt können insbesondere relevant sein:
- Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichbehandlung und Belastungsgleichheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit in besonderen Belastungskonstellationen,
- Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in besonderen Fällen,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter, auch im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Vorlagefragen, und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Nicht jeder Fehler bei der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ist deshalb zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Kann eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?
Grundsätzlich ja.
Der Gesetzgeber besitzt im Steuerrecht zwar einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Steuerliche Belastungsentscheidungen müssen aber die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes beachten.
Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Umsätze kann deshalb verfassungsrechtlich problematisch werden, wenn hierfür kein hinreichender sachlicher Grund besteht.
Bei Umsatzsteuersätzen und Steuerbefreiungen muss zusätzlich das unionsrechtlich harmonisierte Mehrwertsteuersystem berücksichtigt werden.
Kann gegen eine Umsatzsteuerentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja, aber nicht allein wegen eines gewöhnlichen umsatzsteuerrechtlichen Fehlers.
Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche Instanz zur Auslegung des UStG.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Der Rechtsweg kann insbesondere über
- Einspruch gegen den Steuerbescheid,
- Klage zum Finanzgericht,
- gegebenenfalls Revision zum Bundesfinanzhof oder Nichtzulassungsbeschwerde und
- bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls eine Anhörungsrüge
führen.
Welche Rechtsbehelfe tatsächlich erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Verfahren.
Wann wird ein Umsatzsteuerfall zu einem Verfassungsrechtsfall?
Eine verfassungsrechtliche Prüfung kann insbesondere angezeigt sein, wenn beispielsweise
- eine umsatzsteuerrechtliche Regelung möglicherweise gleichheitswidrig ausgestaltet ist,
- eine steuerliche Belastung in verfassungsrechtlich relevanter Weise differenziert,
- ein Finanzgericht entscheidungserheblichen Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht,
- effektiver gerichtlicher Rechtsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkürzt wird,
- eine gerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder
- eine unionsrechtlich gebotene Vorlage an den EuGH in einer Weise unterbleibt, die das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen kann.
Die bloße Auffassung, Finanzamt oder Finanzgericht hätten § 15 UStG, eine Steuerbefreiung oder einen Umsatzsteuersatz falsch angewandt, genügt dagegen grundsätzlich nicht.
Prüft das Bundesverfassungsgericht Umsatzsteuerbescheide erneut vollständig?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Steuerinstanz.
Die Auslegung des Umsatzsteuergesetzes und des einschlägigen Unionsrechts obliegt zunächst den Finanzbehörden, Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof; für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist der EuGH zuständig.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Der Schwerpunkt von Abamatus liegt daher nicht in der laufenden Umsatzsteuerberatung, der Buchhaltung oder der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern in der verfassungsrechtlichen Prüfung steuerrechtlicher Verfahren, möglicher Grundrechtsverletzungen und einer gegebenenfalls in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde.