Nein. § 357 Abs. 3 AO sagt zwar, dass man gewisse Dinge anführen soll:
Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Aber das ist eben nur eine Soll-, keine Muss-Vorschrift. Die Behörde muss den Verwaltungsakt stets in vollem Umfang überprüfen.