Wird eine gebrauchte Sache in einen Gewerbebetrieb eingelegt, so geschieht das unter Zugrundelegung der fortgeführten Anschaffungskosten. Die genaue Prüfung gibt § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor:
- Zunächst ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung einzusetzen, Satz 1, erster Halbsatz.
- Das Maximum sind jedoch die Anschaffungskosten, sofern die Sache innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde, Satz 1, zweiter Halbsatz.
- Diese Anschaffungskosten sind aber weiter entsprechend der AfA-Berechnung zu verringern, Satz 2.
Beispiel: Der Unternehmer U schafft im Juni 2011 ein Auto für 28.000 Euro privat an. Dieses hat eine voraussichtliche Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA: 28.000/7 = 4000 Euro). Drei Jahre später, im Juni 2014, ist es aufgrund guter Pflege immer noch 22.000 Euro wert; hier bringt er es in seinen Betrieb ein.
- Teilwert: 22.000 Euro
- Anschaffungskosten: 28.000 Euro
- verminderte Anschaffungskosten: 28.000 – (3×4000) = 16.000 Euro
Die verminderten Anschaffungskosten deckeln folglich den einzusetzenden Teilwert auf diese 16.000 Euro.