Steuerverwaltungsrecht

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Inhalt

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Die frühere Vorstellung, der Verspätungszuschlag nach § 152 AO stehe weitgehend im Ermessen des Finanzamts, ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr allgemein richtig.

§ 152 AO unterscheidet zwischen Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag nach Ermessen festsetzen kann, und Fällen, in denen er grundsätzlich zwingend festzusetzen ist.

Bei bestimmten Jahressteuererklärungen ist ein Verspätungszuschlag insbesondere dann zwingend, wenn die in § 152 Abs. 2 AO genannten Fristen überschritten werden und keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Zuschlag grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der Verspätung

  • 0,25 % der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer,
  • mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Monat.

Der Verspätungszuschlag darf nach § 152 Abs. 10 AO insgesamt höchstens 25.000 Euro betragen.

Für andere Erklärungen gelten teilweise abweichende Berechnungsregeln.

Kann trotz verspäteter Steuererklärung von einem Verspätungszuschlag abgesehen werden?

Das hängt davon ab, welcher Fall des § 152 AO vorliegt.

Im Ermessensbereich des § 152 Abs. 1 AO ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird ihm grundsätzlich zugerechnet.

Für die zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO nennt das Gesetz eigene Ausnahmen.

Eine pauschale Aussage, eine verspätete Erklärung führe entweder immer oder niemals zu einem Verspätungszuschlag, ist daher nicht möglich.

Kann ein Steuerbescheid vor dem Grundlagenbescheid erlassen werden?

Ja.

§ 155 Abs. 2 AO erlaubt ausdrücklich, einen Steuerbescheid zu erlassen, obwohl der hierfür maßgebliche Grundlagenbescheid noch nicht vorliegt.

In einem solchen Fall können die im Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 5 AO zunächst geschätzt werden.

Wird der Grundlagenbescheid später erlassen, geändert oder aufgehoben, muss der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend angepasst werden.

Welche Steuerverwaltungsakte können nach §§ 130 und 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden?

§ 130 AO betrifft die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

§ 131 AO betrifft dagegen den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte.

Für Steuerbescheide gelten jedoch besondere Änderungsvorschriften.

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO stellt ausdrücklich klar, dass für die Änderung der dort erfassten Steuerbescheide §§ 130 und 131 AO nicht gelten.

Steuerbescheide werden vielmehr insbesondere nach

  • § 164 AO,
  • § 165 AO sowie
  • §§ 172 bis 177 AO

geändert.

§§ 130 und 131 AO bleiben dagegen für andere steuerliche Verwaltungsakte von Bedeutung, soweit keine speziellere Regelung eingreift.

Wie kann ich einen Säumniszuschlag anfechten?

Säumniszuschläge nach § 240 AO werden grundsätzlich nicht durch einen eigenen Festsetzungsbescheid festgesetzt.

Sie entstehen kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 240 AO erfüllt sind.

Nach § 218 Abs. 1 AO genügt bei Säumniszuschlägen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands.

Besteht Streit darüber,

  • ob Säumniszuschläge entstanden sind,
  • für welchen Zeitraum sie entstanden sind oder
  • in welcher Höhe sie geschuldet werden,

kann nach § 218 Abs. 2 AO ein Abrechnungsbescheid verlangt werden.

Dieser Verwaltungsakt kann anschließend mit Einspruch und gegebenenfalls mit Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.

Wie hoch ist ein Säumniszuschlag?

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, entsteht nach § 240 Abs. 1 AO grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Der rückständige Betrag wird dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben. Für bestimmte Zahlungsarten gilt diese Schonfrist allerdings nicht.

Wie können Zustellungsmängel geheilt werden?

Für die förmliche Zustellung steuerlicher Verwaltungsakte gilt über § 122 Abs. 5 AO grundsätzlich das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.

§ 8 VwZG enthält eine Heilungsregel:

Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Ein Zustellungsmangel führt daher nicht zwangsläufig dazu, dass die Zustellung dauerhaft unwirksam bleibt.

Was ist die Viertagesfiktion bei Steuerbescheiden?

Die frühere Dreitagesfiktion wurde zum 1. Januar 2025 durch eine Viertagesfiktion ersetzt.

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der innerhalb Deutschlands per Post übermittelt wird, grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Wird ein Steuerbescheid beispielsweise an einem Montag zur Post gegeben, gilt er grundsätzlich am Freitag als bekannt gegeben.

Die Fiktion greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich überhaupt nicht oder erst später zugeht.

Im Zweifel muss die Finanzbehörde Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen.

Was gilt, wenn der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

§ 108 Abs. 3 AO gilt auch für die Viertagesfiktion.

Fällt der vierte Tag auf einen

  • Samstag,
  • Sonntag oder
  • gesetzlichen Feiertag,

verschiebt sich der fingierte Bekanntgabetag grundsätzlich auf den nächsten Werktag.

Wird ein Bescheid beispielsweise an einem Mittwoch zur Post gegeben, wäre der vierte Tag der Sonntag. Die Bekanntgabe wird dann grundsätzlich erst am Montag fingiert, sofern dieser kein gesetzlicher Feiertag ist.

Gilt ein tatsächlich früher zugegangener Steuerbescheid trotzdem erst am vierten Tag als bekannt gegeben?

Grundsätzlich ja, wenn die gesetzliche Bekanntgabefiktion eingreift.

Der gesetzlich fingierte Bekanntgabezeitpunkt wird nicht deshalb vorverlegt, weil der Bescheid nachweislich bereits früher im Briefkasten lag.

Anders ist es, wenn der Bescheid erst später oder überhaupt nicht zugeht. Dann greift die gesetzliche Fiktion insoweit nicht.

Was gilt bei elektronischen Steuerbescheiden?

Auch für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte enthält § 122 Abs. 2a AO grundsätzlich eine Viertagesfiktion.

Daneben ermöglicht § 122a AO die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf.

Auch ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.

Die konkrete Art der elektronischen Bekanntgabe sollte deshalb bei der Berechnung von Rechtsbehelfsfristen genau geprüft werden.

Was ist die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts?

Ein Verwaltungsakt muss demjenigen bekannt gegeben werden, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Bekanntgabe bedeutet vereinfacht, dass der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

Ob der Empfänger das Schreiben tatsächlich liest oder seinen rechtlichen Inhalt versteht, ist grundsätzlich nicht entscheidend.

Nach § 124 Abs. 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, grundsätzlich erst mit seiner Bekanntgabe wirksam.

Ein nicht wirksam bekannt gegebener Steuerbescheid entfaltet gegenüber dem Betroffenen deshalb grundsätzlich keine Wirksamkeit.

Was gehört zum Machtbereich des Empfängers?

Zum Machtbereich gehören insbesondere Orte und Empfangseinrichtungen, auf die der Empfänger tatsächlich zugreifen kann.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • der Briefkasten an der Wohnung,
  • ein Geschäftsbriefkasten,
  • ein Postfach oder
  • ein zulässiges elektronisches Postfach.

Ob eine konkrete Übermittlung wirksam ist, hängt allerdings auch davon ab, an wen der Verwaltungsakt bekannt gegeben werden musste und ob gegebenenfalls ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter zu berücksichtigen war.

Was ist der „Frühleerungsvermerk“?

Der sogenannte Frühleerungsvermerk betrifft den Nachweis, wann ein fristgebundener Schriftsatz in den Hausbriefkasten einer Behörde eingeworfen wurde.

Kann ein Behördenbriefkasten technisch nicht unterscheiden, ob ein Schreiben vor oder nach Mitternacht eingeworfen wurde, kann die Behörde organisatorisch sicherstellen, dass bei der ersten Leerung die bereits vorgefundenen Schreiben als rechtzeitig eingegangen behandelt beziehungsweise entsprechend gekennzeichnet werden.

Der Begriff bezeichnet keine besondere gesetzliche Regelung der Abgabenordnung.

Entscheidend ist vielmehr, ob der fristgebundene Schriftsatz tatsächlich bis zum Ende des letzten Tages der Frist in den Verfügungsbereich der zuständigen Behörde gelangt ist.

Welches Gesetz gilt für die förmliche Zustellung von Steuerbescheiden?

§ 122 Abs. 5 AO verweist für die förmliche Zustellung grundsätzlich auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG).

Das Bundes-VwZG gilt dabei aufgrund seiner gesetzlichen Regelung auch für die dort erfassten Landesfinanzbehörden.

Von der förmlichen Zustellung ist die normale Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 und 2 AO zu unterscheiden.

Nicht jeder Steuerbescheid wird förmlich zugestellt.

Wann kann ein Steuerverwaltungsakt nach § 129 AO berichtigt werden?

§ 129 AO betrifft offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts.

Dazu gehören insbesondere

  • Schreibfehler,
  • Rechenfehler,
  • Übertragungsfehler und
  • vergleichbare mechanische Versehen.

Nicht erfasst werden dagegen grundsätzlich

  • Rechtsirrtümer,
  • fehlerhafte rechtliche Würdigungen,
  • bewusste Tatsachenwürdigungen oder
  • Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm.

Entscheidend ist, dass der Fehler bei Erlass des Verwaltungsakts als mechanisches Versehen unterlaufen und nach außen hin offenbar ist.

Kann § 129 AO auch bei einem Fehler des Steuerpflichtigen angewendet werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt einen offensichtlichen mechanischen Fehler des Steuerpflichtigen übernehmen und dadurch selbst einen Fehler im Sinne des § 129 AO begehen.

Beispiel:

12 × 3.000 Euro werden versehentlich mit 30.000 Euro statt mit 36.000 Euro angegeben und das Finanzamt übernimmt diesen offensichtlichen Rechenfehler mechanisch.

Daneben enthält § 173a AO inzwischen einen eigenen Änderungstatbestand für Schreib- oder Rechenfehler, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind.

Wann muss ein Verwaltungsakt nach § 129 AO berichtigt werden?

§ 129 AO formuliert grundsätzlich eine Kann-Regelung.

Hat ein Beteiligter jedoch ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, muss die Finanzbehörde die offenbare Unrichtigkeit berichtigen.

Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn sich der Fehler steuerlich zu Lasten des Betroffenen auswirkt.

Bei Steuerfestsetzungen sind trotz des Wortes „jederzeit“ außerdem die Regeln über die Festsetzungsverjährung und deren Ablaufhemmungen zu beachten.

Kann jeder Steuerbescheid, der auf falschen Angaben beruht, nach § 172 AO geändert werden?

Nein.

§ 172 AO enthält verschiedene, genau umgrenzte Änderungsmöglichkeiten.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO kann ein Steuerbescheid insbesondere geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wie

  • arglistige Täuschung,
  • Drohung oder
  • Bestechung

erwirkt worden ist.

Nicht jede unrichtige oder unvollständige Steuererklärung ist deshalb automatisch ein Fall der arglistigen Täuschung.

Je nach Sachverhalt können vielmehr andere Änderungsvorschriften – insbesondere §§ 173 oder 173a AO – einschlägig sein.

Was passiert, wenn der Umfang der Vorläufigkeit im Steuerbescheid nicht hinreichend bestimmt ist?

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO müssen Umfang und Grund der Vorläufigkeit angegeben werden.

Eine Vorläufigkeitserklärung darf deshalb nicht völlig offenlassen, welche Besteuerungsfragen vorläufig bleiben sollen.

Ist die Vorläufigkeitsbestimmung rechtswidrig oder unbestimmt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der gesamte Steuerbescheid nichtig ist.

Die Rechtsfolgen hängen von der konkreten Ausgestaltung der Vorläufigkeitsbestimmung und ihrer Trennbarkeit von der eigentlichen Steuerfestsetzung ab.

Eine pauschale Aussage, die Vorläufigkeit sei in jedem solchen Fall automatisch nichtig und der Bescheid stets endgültig, wäre zu weitgehend.

Was bedeutet der Vorbehalt der Nachprüfung?

Nach § 164 AO kann eine Steuer festgesetzt werden, obwohl der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist.

Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung grundsätzlich umfassend

  • aufheben oder
  • ändern.

Das kann sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen geschehen.

Auch der Steuerpflichtige selbst kann nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit eine Änderung oder Aufhebung beantragen.

Wie lange ist der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam?

Der Vorbehalt kann nach § 164 Abs. 3 AO ausdrücklich aufgehoben werden.

Außerdem entfällt er nach § 164 Abs. 4 AO grundsätzlich mit Ablauf der Festsetzungsfrist.

Die häufig genannte Vierjahresfrist ist dabei nur die regelmäßige Festsetzungsfrist in vielen Fällen.

Sie kann sich insbesondere durch

  • Anlaufhemmungen,
  • Ablaufhemmungen,
  • leichtfertige Steuerverkürzung oder
  • Steuerhinterziehung

anders berechnen.

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist daher nicht pauschal „vier Jahre lang“ wirksam.

Kann der Vorbehalt der Nachprüfung angegriffen werden?

Der Vorbehalt ist Teil der Steuerfestsetzung.

Eine isolierte Betrachtung als völlig selbstständiger Verwaltungsakt ist daher nicht möglich.

Der Steuerpflichtige kann aber nach § 164 Abs. 3 AO die Aufhebung des Vorbehalts beantragen.

Lehnt das Finanzamt dies durch Verwaltungsakt ab, kann hiergegen grundsätzlich Einspruch eingelegt werden.

Auch die Steuerfestsetzung selbst kann im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen angegriffen werden.

Kann der Vorbehalt der Nachprüfung konkludent aufgehoben werden?

Die Aufhebung des Vorbehalts steht nach § 164 Abs. 3 AO einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt gleich.

Aufgrund des Verweises auf § 157 Abs. 1 AO muss die Aufhebung grundsätzlich schriftlich oder elektronisch ergehen.

Allein aus einem Verhalten des Finanzamts sollte deshalb nicht ohne Weiteres auf eine stillschweigende Aufhebung des Vorbehalts geschlossen werden.

Was ist eine schlichte Änderung?

Als schlichte Änderung bezeichnet man häufig eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

Danach kann ein Steuerbescheid insbesondere geändert werden, soweit

  • der Steuerpflichtige zustimmt oder
  • seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird.

Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ist auf dieser Grundlage grundsätzlich nur möglich, wenn der Antrag beziehungsweise die Zustimmung innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt oder die Finanzbehörde einem Einspruch beziehungsweise einer Klage abhilft.

Die schlichte Änderung unterscheidet sich vom Einspruch insbesondere dadurch, dass nicht zwingend eine vollständige Überprüfung des gesamten Steuerbescheids ausgelöst wird.

Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 173 AO jederzeit ändern?

Nein.

§ 173 AO erlaubt die Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel.

Zu unterscheiden ist:

  • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: neue Tatsachen oder Beweismittel führen zu einer höheren Steuer,
  • § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: neue Tatsachen oder Beweismittel führen zu einer niedrigeren Steuer und den Steuerpflichtigen trifft grundsätzlich kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden.

Eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Tatsachen ist dagegen grundsätzlich keine „neue Tatsache“ im Sinne des § 173 AO.

Auch die Festsetzungsverjährung bleibt zu beachten.

Ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn das Finanzamt selbst nachlässig war?

Das Gesetz macht die Änderung zugunsten des Finanzamts nicht ausdrücklich davon abhängig, dass die Behörde völlig schuldlos war.

Nach der Rechtsprechung können allerdings die Grundsätze von Treu und Glauben einer Änderung entgegenstehen, wenn die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflichten verletzt hat und dieser Pflichtverstoß das Verhalten des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt.

Es wäre daher zu pauschal, entweder jedes behördliche Ermittlungsdefizit als Änderungshindernis anzusehen oder ein Verschulden des Finanzamts für stets bedeutungslos zu erklären.

Wann ist eine Tatsache „nachträglich bekannt geworden“?

Maßgeblich ist grundsätzlich, ob die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde die Tatsache beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids bereits kannte.

Dabei kann auch der Inhalt der maßgeblichen Steuerakten eine Rolle spielen.

Nicht jede Information, die irgendwo innerhalb der gesamten Finanzverwaltung vorhanden ist, gilt jedoch automatisch als der zuständigen Stelle bekannt.

Die Frage des „Bekanntseins“ muss deshalb bezogen auf den konkreten Steuerfall und die zuständige Dienststelle geprüft werden.

Darf das Finanzamt grundsätzlich auf Angaben in der Steuererklärung vertrauen?

Grundsätzlich ja, aber nicht unbegrenzt.

Die Finanzbehörde muss einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung nicht ohne konkreten Anlass mit Misstrauen begegnen.

Ergeben sich allerdings

  • Unklarheiten,
  • Widersprüche,
  • erkennbare Unvollständigkeiten oder
  • sonstige konkrete Zweifel,

können weitere Ermittlungen erforderlich sein.

Ob ein behördliches Ermittlungsdefizit einer späteren Änderung nach § 173 AO entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was bedeutet „grobes Verschulden“ in § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?

Soll ein Steuerbescheid aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuermindernder Tatsachen geändert werden, darf den Steuerpflichtigen grundsätzlich kein grobes Verschulden daran treffen, dass diese Tatsachen erst später bekannt wurden.

Grobes Verschulden umfasst insbesondere

  • Vorsatz und
  • grobe Fahrlässigkeit.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den persönlichen Umständen und davon ab, ob eine im konkreten Fall besonders naheliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde.

Nicht jedes einfache Versehen genügt.

Welchen Fall regelt § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO?

Nach dieser Vorschrift ist ein Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich, wenn die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel unmittelbar oder mittelbar mit nachträglich bekannt gewordenen steuererhöhenden Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zusammenhängen.

Beispiel:

Werden bislang nicht erklärte Einnahmen nachträglich berücksichtigt, können damit unmittelbar zusammenhängende bislang ebenfalls nicht berücksichtigte Ausgaben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden.

Die zusammengehörigen steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen sollen nicht künstlich voneinander getrennt werden.

Was ist die Änderungssperre nach einer Außenprüfung?

§ 173 Abs. 2 AO schützt die erhöhte Bestandskraft von Steuerbescheiden, soweit diese aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind.

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO ist insoweit grundsätzlich nur noch möglich, wenn

  • eine Steuerhinterziehung oder
  • eine leichtfertige Steuerverkürzung

vorliegt.

Die Regelung beruht darauf, dass die steuerlich erheblichen Verhältnisse in der Außenprüfung besonders intensiv überprüft worden sind.

Sie gilt nach dem Gesetz auch, wenn nach einer Außenprüfung mitgeteilt wurde, dass sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat.

Was ist ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO?

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich ein Ereignis eintritt, dem das materielle Steuerrecht steuerliche Wirkung für die Vergangenheit beimisst.

Entscheidend ist also nicht allein, dass ein Ereignis später eintritt.

Das jeweilige Steuergesetz muss vielmehr anordnen oder erkennen lassen, dass dieses spätere Ereignis auf einen bereits abgeschlossenen Besteuerungszeitraum zurückwirkt.

Ob ein bestimmter Vorgang ein rückwirkendes Ereignis darstellt, kann deshalb nicht allein aus § 175 AO beantwortet werden.

Ist eine nachträglich entdeckte falsche Buchung ein rückwirkendes Ereignis?

Grundsätzlich nicht schon deshalb.

Wird später lediglich festgestellt, dass ein bereits bei Erlass des Steuerbescheids vorhandener Sachverhalt falsch gebucht, falsch erklärt oder falsch rechtlich gewürdigt wurde, liegt darin regelmäßig noch kein später eingetretenes rückwirkendes Ereignis.

Dann sind gegebenenfalls andere Änderungsvorschriften zu prüfen.

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt ein nachträglich eintretendes Ereignis voraus, dem das materielle Steuerrecht Rückwirkung beimisst.

Was sind widerstreitende Steuerfestsetzungen?

§ 174 AO regelt Fälle, in denen derselbe Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden widersprüchlich behandelt wurde.

Die Vorschrift erfasst insbesondere:

  • mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger,
  • mehrfache Berücksichtigung zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger,
  • Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts in der Annahme, er sei in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen,
  • Fälle, in denen ein Sachverhalt zunächst in einem anderen Bescheid berücksichtigt wurde und diese Behandlung später auf Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen geändert wird.

Ziel der Vorschrift ist es, widersprüchliche steuerliche Folgen desselben Sachverhalts unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu korrigieren.

Welche Fälle regelt § 175 AO?

§ 175 AO enthält zwei besonders wichtige zwingende Änderungstatbestände.

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

  • wenn ein für ihn bindender Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), oder
  • wenn ein rückwirkendes Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Die beiden Tatbestände verfolgen unterschiedliche Zwecke, sind aber in derselben Änderungsvorschrift zusammengefasst.

Was bedeutet eine endgültige Steuerfestsetzung?

Als „endgültig“ wird häufig eine Steuerfestsetzung bezeichnet, die

  • nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht und
  • nicht mehr vorläufig nach § 165 AO ist.

„Endgültig“ bedeutet aber nicht, dass der Bescheid unter keinen Umständen mehr geändert werden könnte.

Auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann noch geändert werden, wenn ein besonderer gesetzlicher Korrekturtatbestand – beispielsweise nach §§ 172 bis 175b AO – eingreift und die Festsetzungsfrist dies zulässt.

Wie lange kann ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden?

Grundsätzlich muss eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen.

Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO bei vielen Steuern vier Jahre.

Abweichende Fristen gelten insbesondere bei

  • leichtfertiger Steuerverkürzung und
  • Steuerhinterziehung.

Außerdem können Anlauf- und Ablaufhemmungen dazu führen, dass die tatsächliche Änderungsmöglichkeit erheblich länger besteht.

Die Frage kann deshalb nicht allein durch Addition von vier Jahren zum jeweiligen Steuerjahr beantwortet werden.

Welche Wirkung hat eine Außenprüfung auf die Festsetzungsverjährung?

§ 171 Abs. 4 AO enthält eine besondere Ablaufhemmung für Außenprüfungen.

Wird rechtzeitig mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist für die von der Prüfung erfassten Steuern grundsätzlich nicht ab, bevor

  • die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder
  • bei einer Prüfung ohne Änderung drei Monate seit der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO vergangen sind.

Nach aktuellem Recht ist diese Ablaufhemmung allerdings grundsätzlich zeitlich begrenzt:

Sie endet regelmäßig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.

Das Gesetz enthält hierzu verschiedene Verlängerungs- und Sonderregelungen.

Was ist eine Verständigungsvereinbarung im Sinne des § 175a AO?

§ 175a AO betrifft nicht den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens.

Die Vorschrift regelt vielmehr die Umsetzung bereits zustande gekommener zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen.

Ein Steuerbescheid ist danach zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies erforderlich ist zur Umsetzung

  • einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a AO,
  • einer Verständigungsvereinbarung oder
  • eines Schiedsspruchs

auf Grundlage eines einschlägigen internationalen Steuerabkommens.

Solche Verfahren sollen insbesondere Konflikte über internationale Besteuerungsrechte und Doppelbesteuerungen lösen.

Welche Rolle spielt § 176 AO?

§ 176 AO ist grundsätzlich kein eigener Änderungstatbestand.

Die Vorschrift begrenzt vielmehr Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen des Vertrauensschutzes.

Geschützt werden kann insbesondere das Vertrauen auf

  • bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • die bisherige Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm oder
  • bestimmte allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 176 AO.

Was bewirkt § 177 AO?

§ 177 AO betrifft die Berichtigung materieller Fehler im Zusammenhang mit einer aus anderen Gründen zulässigen Änderung eines Steuerbescheids.

Liegt bereits ein Änderungstatbestand vor, können innerhalb des dadurch eröffneten Änderungsrahmens auch andere materielle Fehler berücksichtigt werden, die für sich allein keine Änderung mehr rechtfertigen würden.

§ 177 AO schafft also grundsätzlich keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.

Die Vorschrift sorgt vielmehr dafür, dass ein ohnehin zu ändernder Steuerbescheid innerhalb des eröffneten Änderungsrahmens möglichst materiell richtig festgesetzt wird.

Welche unterschiedliche Wirkung haben §§ 130 und 131 AO?

§ 130 AO betrifft die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.

Die Rücknahme kann grundsätzlich sowohl

  • für die Zukunft als auch
  • für die Vergangenheit

erfolgen.

§ 131 AO betrifft dagegen den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts.

Dieser wirkt grundsätzlich für die Zukunft.

Für begünstigende Verwaltungsakte gelten dabei besondere Vertrauensschutzvoraussetzungen.

Die Unterschiede zwischen beiden Vorschriften gehen daher über die bloße Frage „Vergangenheit oder Zukunft“ hinaus.

Was ist eine Anlaufhemmung?

Die Anlaufhemmung nach § 170 AO verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist.

Muss eine Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht oder eine Anzeige erstattet werden, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige eingereicht wird.

Spätestens beginnt sie grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung, sofern nicht § 170 Abs. 1 AO zu einem späteren Beginn führt.

Die Festsetzungsfrist kann daher deutlich später beginnen als das eigentliche Steuerjahr.

Was ist, wenn eine Steuererklärung nicht ordnungsgemäß abgegeben wurde?

Ob eine Erklärung die Anlaufhemmung beendet, richtet sich danach, ob überhaupt eine wirksame Steuererklärung im gesetzlichen Sinn vorliegt.

Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt heute nicht bei jeder Steuererklärung automatisch zur Unwirksamkeit.

Zahlreiche Steuererklärungen sind inzwischen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

Bei Erklärungen, für die weiterhin eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann ein Formmangel allerdings dazu führen, dass keine wirksame Erklärung abgegeben wurde und die Anlaufhemmung deshalb noch nicht beendet ist.

Die Frage muss daher anhand der jeweiligen Steuererklärung und der dafür geltenden Formvorschriften beantwortet werden.

Was ist eine Betriebsprüfung?

Mit „Betriebsprüfung“ wird traditionell eine Form der steuerlichen Außenprüfung bezeichnet.

Die gesetzlichen Grundlagen der Außenprüfung finden sich insbesondere in §§ 193 bis 203a AO.

Außenprüfungen können unter anderem gewerbliche Unternehmen, Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen.

Daneben gibt es besondere Prüfungsformen, beispielsweise im Bereich der Lohn- oder Umsatzsteuer.

Was ist aus der Betriebsprüfungsordnung (BpO) geworden?

Die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) war eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung steuerlicher Außenprüfungen.

Sie war keine Rechtsverordnung und kein Parlamentsgesetz, sondern eine verwaltungsinterne allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Seit September 2026 ist die Bezeichnung allerdings überholt:

Die bisherige BpO 2000 wurde durch die neue Außenprüfungsordnung (ApO) ersetzt.

Die ApO wurde am 9. September 2026 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und berücksichtigt insbesondere die inzwischen reformierten Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung.

Kann ich mich gegen die Beauftragung eines bestimmten Prüfers wehren?

Die Benennung eines bestimmten Prüfers ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

Allerdings enthalten §§ 82 und 83 AO Regeln über

  • vom Verfahren ausgeschlossene Personen und
  • die Besorgnis der Befangenheit.

Bestehen konkrete Umstände, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers rechtfertigen können, muss dies nach § 83 AO innerhalb der Finanzverwaltung behandelt werden.

Ein allgemeines Recht des Steuerpflichtigen, sich seinen Prüfer selbst auszusuchen oder einen Prüfer ohne sachlichen Grund abzulehnen, besteht nicht.

Wie kann ich mich gegen eine Außenprüfung wehren?

Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist ein Verwaltungsakt.

Gegen sie kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch allein verhindert die Durchführung der Außenprüfung jedoch nicht automatisch.

Nach § 361 Abs. 1 AO hat ein Einspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Soll die Prüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zunächst nicht durchgeführt werden, kommt deshalb insbesondere ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht.

Gegebenenfalls ist anschließend gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 69 FGO möglich.

Kommt eine Außenprüfung unangemeldet?

Im Regelfall nicht.

Nach § 197 Abs. 1 AO sind

  • die Prüfungsanordnung,
  • der voraussichtliche Prüfungsbeginn und
  • die Namen der Prüfer

grundsätzlich angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige Ankündigung gefährdet würde.

Es gibt daher keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass zunächst telefonisch ein Termin vereinbart wird.

Kann der Beginn einer Außenprüfung verschoben werden?

Ja.

Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn hierfür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

Ob eine Verschiebung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann man den Prüfungsbericht über eine Außenprüfung anfechten?

Der Prüfungsbericht nach § 202 AO ist grundsätzlich kein Steuerbescheid und regelmäßig kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

Er dokumentiert die tatsächlichen und rechtlichen Prüfungsfeststellungen.

Auf Antrag ist dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht grundsätzlich vor seiner Auswertung zu übersenden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Führen die Feststellungen anschließend zu geänderten Steuerbescheiden, können grundsätzlich diese Änderungsbescheide mit Einspruch angegriffen werden.

Bei wem ist eine Außenprüfung zulässig?

Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung insbesondere zulässig bei Steuerpflichtigen,

  • die einen gewerblichen Betrieb unterhalten,
  • die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
  • die freiberuflich tätig sind oder
  • die zu den Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO gehören.

Für diese Gruppen muss die Finanzbehörde grundsätzlich keinen besonderen Anlass für die Außenprüfung nachweisen.

Was sind Steuerpflichtige im Sinne des § 147a AO?

§ 147a AO betrifft unter anderem Privatpersonen mit besonders hohen positiven Überschusseinkünften.

Bis einschließlich 2026 liegt die maßgebliche Grenze grundsätzlich bei einer Summe positiver Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr.

Zum 1. Januar 2027 ist gesetzlich eine Erhöhung dieser Grenze auf 750.000 Euro vorgesehen.

§ 147a AO enthält außerdem besondere Aufzeichnungspflichten für bestimmte Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften.

Die Vorschrift dient daher nicht einfach dazu, „reiche Privatpersonen zu prüfen, weil dort viel zu holen ist“, sondern knüpft an gesetzlich definierte Aufbewahrungs- und Kontrolltatbestände an.

Kann auch bei anderen Privatpersonen eine Außenprüfung stattfinden?

Ja.

Nach § 193 Abs. 2 AO kann eine Außenprüfung auch bei anderen Steuerpflichtigen zulässig sein.

Das gilt insbesondere,

  • wenn sie für Rechnung eines anderen Steuern entrichten oder einbehalten und abführen müssen,
  • wenn steuerlich erhebliche Verhältnisse aufklärungsbedürftig sind und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
  • in bestimmten Fällen bei Verletzung besonderer Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz.

Eine Außenprüfung ist deshalb nicht auf Unternehmen und Selbstständige beschränkt.

Ist gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ein Einspruch möglich?

Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet nach § 124 Abs. 3 AO grundsätzlich keine Rechtswirkung.

Trotzdem kann ein scheinbarer Verwaltungsakt einen Rechtsschein erzeugen.

Dieser kann mit geeigneten Rechtsbehelfen oder durch einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO beseitigt werden.

Die frühere Begründung mit § 365 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht mehr zutreffend; diese Vorschrift enthält heute keine entsprechende Regelung.

Ist ein Einspruch per E-Mail zulässig?

§ 357 Abs. 1 AO bestimmt, dass ein Einspruch

  • schriftlich,
  • elektronisch oder
  • zur Niederschrift

eingelegt werden kann.

Eine elektronische Einreichung kann daher grundsätzlich zulässig sein.

Bei einer einfachen E-Mail muss allerdings insbesondere geprüft werden, ob die Finanzbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die Nachricht der Behörde tatsächlich fristgerecht zugeht.

Da der Einspruch keiner qualifizierten elektronischen Signatur bedarf, ist eine solche Signatur für einen einfachen Einspruch grundsätzlich nicht Voraussetzung.

Ist ein Einspruch per Fax zulässig?

Ja.

Ein per Telefax übermittelter Einspruch kann die Schriftform des § 357 AO grundsätzlich erfüllen.

Entscheidend ist insbesondere, dass

  • der Einspruch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingeht und
  • erkennen lässt, wer ihn eingelegt hat.

Eine eigenhändige Originalunterschrift muss der Behörde nicht innerhalb der Einspruchsfrist im Original vorliegen.

Muss ein Einspruch unterschrieben sein?

Nicht zwingend.

§ 357 Abs. 1 AO verlangt insbesondere, dass aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.

Eine fehlende Unterschrift macht einen Einspruch deshalb nicht automatisch unwirksam.

Aus dem Schreiben muss allerdings mit hinreichender Sicherheit hervorgehen, dass tatsächlich ein Einspruch des bezeichneten Absenders vorliegt und nicht lediglich ein unverbindlicher Entwurf.

Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Nach § 355 Abs. 1 AO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Die korrekte Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts – insbesondere anhand der seit 2025 geltenden Viertagesfiktion – ist deshalb für die Berechnung der Einspruchsfrist besonders wichtig.

Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten.

Was macht man bei Untätigkeit des Finanzamts?

Hat jemand den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt und entscheidet das Finanzamt darüber ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Zeit, ist nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ein sogenannter Untätigkeitseinspruch möglich.

Dieser Einspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO grundsätzlich nicht an eine feste Einspruchsfrist gebunden.

Ist wiederum über einen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden, kommt anschließend eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht.

Diese beiden Situationen sind voneinander zu unterscheiden.

Was passiert bei einer Verböserung im Einspruchsverfahren?

Im Einspruchsverfahren überprüft die Finanzbehörde die Sache grundsätzlich erneut in vollem Umfang.

Dabei kann sie einen Steuerbescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern.

Das wird als Verböserung bezeichnet.

Bevor die Einspruchsentscheidung eine solche Verschlechterung enthält, muss der Betroffene nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und
  • zu den dafür maßgeblichen Umständen angehört

werden.

Der Einspruch kann grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden.

Ob dies zweckmäßig ist, hängt insbesondere davon ab, ob der ursprüngliche Bescheid anschließend noch aufgrund eines besonderen Änderungstatbestands korrigiert werden könnte.

Kann ein zurückgenommener Einspruch erneut eingelegt werden?

Grundsätzlich ja, wenn die ursprüngliche Einspruchsfrist noch läuft.

Die Rücknahme eines Einspruchs führt nicht dazu, dass innerhalb der noch offenen gesetzlichen Einspruchsfrist niemals ein neuer Einspruch eingelegt werden könnte.

Ist die Einspruchsfrist dagegen bereits abgelaufen, kann die Rücknahme regelmäßig nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass einfach ein neuer Einspruch eingelegt wird.

Steuerbescheid, Einspruch und Verfassungsrecht

Kann ein fehlerhaftes Steuerverfahren eine Grundrechtsverletzung darstellen?

Ja, aber nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich ein Verfassungsverstoß.

Finanzbehörden und Finanzgerichte sind an die Grundrechte gebunden.

Verfassungsrechtlich relevant können je nach Fall insbesondere sein:

  • Art. 3 Abs. 1 GG – steuerliche Belastungsgleichheit und Willkürverbot,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in einschlägigen Fallgestaltungen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Die bloße falsche Anwendung einer Änderungsvorschrift der AO reicht für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht aus.

Wann kann aus einem Streit über einen Steuerbescheid eine Verfassungsbeschwerde werden?

Eine Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde und eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann.

Verfassungsrechtlich relevant kann beispielsweise sein, wenn

  • ein Finanzgericht entscheidungserheblichen Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht,
  • der Zugang zu fachgerichtlichem Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt wird,
  • eine steuerrechtliche Vorschrift gleichheitswidrig angewandt wird oder
  • eine gerichtliche Entscheidung die Grenze zur objektiven Willkür überschreitet.

Das Bundesverfassungsgericht prüft dagegen nicht erneut im Sinne einer weiteren Steuerinstanz, ob das Finanzamt beispielsweise § 129, § 164 oder § 173 AO in jeder Einzelheit fachrechtlich richtig angewandt hat.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen deshalb grundsätzlich zunächst Einspruch, finanzgerichtliche Rechtsbehelfe und gegebenenfalls weitere fachgerichtliche Rechtsmittel genutzt werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, kann zusätzlich eine fachgerichtliche Anhörungsrüge erforderlich sein.