Vereinbaren der Gläubiger und der Schuldner, dass die Schuld zukünftig aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll, so liegt ein gleichzeitiger Zufluss und Abfluss vor.
Beispiel: Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der ausstehende Kaufpreis nun als Darlehen anzusehen ist. Dann wurde praktisch das Darlehen ausbezahlt und aus diesem Geld der Kaufpreis bezahlt, also eine Einnahme erzielt.