Wird eine Miete oder eine andere Zahlung für Nutzungsüberlassungen für mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlt, können Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3) und müssen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) auf diese Jahre aufgeteilt werden.
Wird eine Miete oder eine andere Zahlung für Nutzungsüberlassungen für mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlt, können Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3) und müssen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) auf diese Jahre aufgeteilt werden.