Falls klar ist, dass eine berufliche Veranlassung vorlag, diese aber nicht genau quantifizierbar ist, kann aufgrund der vorliegenden Tatsachen eine Schätzung gemäß § 162 AO erfolgen.
Falls klar ist, dass eine berufliche Veranlassung vorlag, diese aber nicht genau quantifizierbar ist, kann aufgrund der vorliegenden Tatsachen eine Schätzung gemäß § 162 AO erfolgen.