Nein, da die Benennung kein Verwaltungsakt ist. Allenfalls ein Befangenheitsantrag nach §§ 82 und 83 AO wäre möglich, hat aber sehr enge Voraussetzungen.
Nein, da die Benennung kein Verwaltungsakt ist. Allenfalls ein Befangenheitsantrag nach §§ 82 und 83 AO wäre möglich, hat aber sehr enge Voraussetzungen.