Hier wird nicht auf die sachenrechtliche Übereignung gemäß Zivilrecht abgestellt, sondern auf den wirtschaftlichen Erwerb. Konkret ist dies immer der Übegrang von Besitz, Nutzen und Lasten an der Immobilie.
Hier wird nicht auf die sachenrechtliche Übereignung gemäß Zivilrecht abgestellt, sondern auf den wirtschaftlichen Erwerb. Konkret ist dies immer der Übegrang von Besitz, Nutzen und Lasten an der Immobilie.